Leitsatz (amtlich)

1. In der Teilungserklärung kann einem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer die Verpflichtung auferlegt werden zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Die Pflicht des Wohnungseigentümers, das Sondereigentum so in Stand zu halten, dass einem anderen Wohnungseigentümer kein Schaden entsteht, schließt nicht die Pflicht ein, ohne einen Anlass die Heizkörper in seiner Wohnung in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

3. Eine vorrangige Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft kommt im Fall einer Verschuldenshaftung nicht in Betracht.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 08.07.2003; Aktenzeichen 8 T 26/03)

AG Hanau (Aktenzeichen 41-II 153/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der am 28.12.2000 in der Wohnung der Antragsteller im 3. Obergeschoss der betroffenen Liegenschaft eintrat. Aus einem durchgerosteten Heizkörper in der im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung der Antragsgegner war Wasser ausgetreten und durch die Decke in die Wohnung der Antragsteller gelaufen, während sich alle Beteiligten in Urlaub befanden.

Das AG hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung mit Beschl. v. 27.12.2002 (Bl. 145-149 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Schadensersatzanspruch der Antragsteller als dem Grunde nach für gerechtfertigt festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schadensersatzpflicht der Antragsgegner beruhe auf § 836 Abs. 1 BGB, der tatbestandsmäßig erfüllt sei, insb. erfülle auch die Durchrostung eines Heizkörpers das Tatbestandsmerkmal der "Ablösung" eines Gebäudeteiles. Auch die spezifische Kausalität zwischen Ablösung und Schadensverursachung sei erfüllt, da das durch die Durchrostung des Heizkörpers in Bewegung gesetzte Wasser direkt die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Antragsteller verursacht habe. Die Durchrostung des Heizkörpers sei die Folge mangelhafter Unterhaltung.

Der ihnen obliegende Entlastungsbeweis, nämlich dass sie zum Zweck der Gefahrenabwehr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, sei den Antragsgegnern nicht gelungen. Weder sei dargetan, dass die Antragsgegner den Heizkörper durch einen Fachmann auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen ließen, noch dass auch bei entsprechender Kontrolle der Schadenseintritt mangels Erkennbarkeit der Durchrostung nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Beweisaufnahme habe nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht, das ein Rostschaden vor Schadenseintritt nicht erkennbar gewesen sei. So habe der Zeuge Z1, der - als Heizungsmonteur auf Veranlassung der Verwaltung- am 28.12.2000 abends vor Ort war, überzeugend bekundet, seiner Meinung nach habe der Heizkörper schon länger undicht sein müssen. Ihm sei sofort der Rostbefall an dem Heizkörper aufgefallen, der sich über eine längeren Zeitpunkt habe entwickeln müssen.

Ihre Erstbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung haben die Antragsgegner damit begründet, dass der § 836 BGB hier nicht anwendbar sei. Die Haftung nach § 836 BGB solle auf gemeingefährliche Mängel beschränkt sein. Auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 836 BGB sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme die gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegt, da danach nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rostschaden für die Antragsgegner erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Beweiswürdigung des AG sei nicht nachvollziehbar. Auch der als Haushaltshilfe bei den Antragsgegnern tätigen Bekannten, die die Antragsgegner als Zeugin benannt haben, sei beim Saugen des Teppichbodens vor der Heizung am 13.12.2000 ein Rostfleck oder eine Verfärbung der Heizung nicht aufgefallen.

Weiter haben die Antragsgegner die Auffassung vertreten, die bestehende Gebäudeversicherung sei vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Das LG hat mit Beschl. v. 8.7.2003 (Bl. 182-188 d.A.) die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und sich der Auffassung des AG zur Anwendbarkeit von § 836 BGB angeschlossen. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Antragsgegner ergebe sich schon daraus, dass sie unstreitig den Heizkörper nicht vor dem Schadenseintritt durch einen Fachmann überprüfen ließen, eine solche Überprüfung müsse je nach Herstellungsdatum der Heizkörper regelmäßig im Abstand von einigen Jahren erfolgen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass nicht von einer unbeschränkten Haltbarkeit eines Heizkörpers auszugehen sei, sondern Heizkörper irgendwann porös und rissig werden und kleinere oder auch größerer Undichtigkeiten aufweisen können. Ob diese von außen jeweils erkennbar sind oder nur durch einen Fachmann bei eingehen...

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