Leitsatz (amtlich)

Die Teilnahme des Berufsbetreuers, dem der Aufgabenkreis der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht übertragen ist, an einer Strafverhandlung gegen den Betroffenen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vergütungsfähig.

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1908i Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 11.10.2004; Aktenzeichen 5 T 603/03)

AG Langen (Aktenzeichen XVII 1506/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Teilnahme des Betreuers an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen vor der großen Strafkammer des LG Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung am 17.9.2002 wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Da von einer Mittellosigkeit des Betroffenen auszugehen ist, richtet sich die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers, der für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Beantragung und Verwaltung von Sozialleistungen sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Familien- und Wohnungsangelegenheiten bestellt wurde, nach §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.

Dem Umfang nach sind dem Berufsbetreuer diejenigen Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte (BayObLG BtPrax 2001, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 9 und 33). Für Tätigkeiten des Betreuers außerhalb der übertragenen Aufgabenkreise und Befugnisse besteht ein Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn diese den Wünschen des Betroffenen entsprachen oder sich für ihn als nützlich erweisen. Durch die Neufassung des § 1901 Abs. 1 BGB durch das BtÄndG wurde durch den Gesetzergeber herausgehoben, dass die Aufgabe des Betreuers in der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten innerhalb der übertragenen Aufgabenkreis besteht (BT-Drucks. 13/10331, 26; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., vor § 1896 Rz. 4), wobei zugleich an dem Grundsatz der persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) festgehalten wurde, die einen persönlichen Kontakt zum Betroffenen erfordert. Des Weiteren betont § 1901 Abs. 4 BGB, dass der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen hat, dass Rehabilitationschancen für den Betroffenen genutzt werden.

Nach diesen Grundsätzen ist die Teilnahme eines Berufbetreuers an einem Hauptverhandlungstermin gegen den Betroffenen in aller Regel nur dann vergütungsfähig, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren durch das VormG übertragen wurde. Ist für den Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - ein Verteidiger bestellt, so obliegt nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts grundsätzlich allein diesem die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Strafverfahren (BGH v. 7.5.1996 - 5 StR 169/96, FamRZ 1997, 175; BayObLG v. 16.12.1998 - 3Z BR 241/98, FamRZ 1999, 740). Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen. Deshalb kommt eine Vergütung des Betreuers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ohne Zuweisung des vorgenannten Aufgabenkreises nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierfür reicht der bloße Zusammenhang zwischen den der Anklage zugrunde liegenden Straftaten und der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet, nicht aus (BayObLG v. 16.12.1998 - 3Z BR 241/98, FamRZ 1999, 740). Vielmehr wird eine Vergütungsfähigkeit von der Rechtsprechung in diesen Fällen nur dann angenommen, wenn zusätzlich der Betreuer gerade wegen dieses Zusammenhanges zu der Hauptverhandlung in seiner Funktion als Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen hinzugezogen worden war (OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128). Denn nur in einer solchen Situation darf ein Betreuer seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zur Erfüllung seiner Aufgaben auch ohne Zuweisung des Aufgabenkreises der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren angesichts der zunächst nur vereinzelt vorhandenen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis für erforderlich halten.

Das Vorliegen solcher Ausnahmevoraussetzungen hat das LG im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht angenommen. Allerdings hat das LG die Vergü...

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