Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird über das in diesem Beschluss enthaltene Verbot hinaus im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der genannten Ordnungsmittel weiter untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Öfen über die Online-Plattform eBay
1. über das Widerrufsrecht nach § 312c 1 BGB innerhalb eines Scrollkastens wie folgt zu belehren:
[Inhalt des Scrollkastens]
Widerrufsrecht: Jeder Kunde hat das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen die gekaufte Ware ...
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb eines Scrollkastens wie folgt wiederzugeben:
[Inhalt des Scrollkastens]
AGB I. Geltung: Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:
a) "Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insb. auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam" und/oder "Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung."
b) "... bei Bestellungen durch das Internet ist die Absendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen."
c) "Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern."
d) "Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer ... nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt."
Die Antragsgegnerin hat die gesamten Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit den nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.
1. Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. beanstandete Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Beschwerdeantrag zu 1. entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. a) beanstandeten AGB-Klauseln sind mit § 307 Abs. 1 i.V.m. § 305b BGB unvereinbar. Der Vertragspartner des Verwenders wird unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305b BGB stets mögliche abweichende Individualabrede von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht wird (vgl. BGHv. 27.9.2000 - VIII ZR 155/99, MDR 2001, 144 = BGHReport 2001, 4 = NJW 2001, 292).
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3.b) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, weil die Beanspruchung einer Annahmefrist von vier Wochen durch den Verwender - insb. beim Fernabsatz über das Internet - unangemessen lang ist.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3.c) beanstandete AGB-Klausel ist nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie dem Verbraucher jedes Wahlrecht zur Nacherfüllung abschneidet und daher zu dessen Nachteil von der gesetzlichen Regelung des § 439 BGB abweicht.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3.d) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf
weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.
2. Die Verstöße gegen die genannten zivilrechtlichen Vorschriften erfüllen zugleich den Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
In der Verwendung der unzureichenden Widerrufsbelehrung liegt ebenso wie in der mit § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB unvereinbaren Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG; das gleiche gilt für die Verwendung der unwirksamen AGB-Klauseln.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Unter...