Tenor
Dem Antragsteller wird für die Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihm wird Rechtsanwalt . . . als Bevollmächtigter beigeordnet.
Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer und der Bescheid der JVA . . . , mit dem diese das Gesuch des Antragstellers auf Verlegung in eine Einzelzelle abgelehnt hat, werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf DM 2. 300, - festgesetzt.
Gründe
I. Gegen den Verurteilten, der sich zuletzt seit 29. 07. 1999 in Haft befindet, wird seit dem 31. 01. 2000 im Anschluß an die Verbüßung einer Restfreiheitsstrafe wegen Betruges Sicherungsverwahrung vollstreckt. Er ist nach den im angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellungen in einem mit zwei Personen belegten Haftraum, der eine Grundfläche von 20 qm aufweist, untergebracht und begehrt die Unterbringung in einem Einzelhaftraum.
Die Strafvollstreckungskammer hat die JVA . . . mit dem angefochtenen Beschluß verpflichtet, den Antragsteller während der Ruhezeiten alleine in einem Haftraum unterzubringen. Sie hat zur Begründung die Auffassung vertreten, daß es die Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG bei der gebotenen verfassungsonformen Auslegung mehr als 23 Jahre nach Inkrafttreten des StVollzG jedenfalls gegenüber Sicherungsverwahrten nicht mehr rechtfertigen könne, von der Regelung des § 18 StVollzG abzuweichen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA . . . . II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 116 StVollzG.
Die Rechtsbeschwerde erzielt mit der Sachrüge einen Teilerfolg.
Die vom Antragsteller angefochtene Verfügung der JVA . . . , aufgrund deren er in einer mit zwei Personen belegten Zelle untergebracht ist, ist zwar auch nach Auffassung des Senats rechtswidrig. Die Sache ist aber entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht spruchreif.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der angefochtene Beschluß weist zutreffend darauf hin, daß § 18 StVollzG grundsätzlich verlangt, jeden Sicherungsverwahrten und jeden Gefangenen während der Ruhezeiten allein in seinem Haftraum unterzubringen. Eine der in § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StVollzG ausdrücklich geregelten Ausnahmen liegt hier wie die Strafvolistreckungskammer überzeugend ausgeführt hat nicht vor.
Die angeordnete gemeinsame Unterbringung von zwei Sicherungsverwahrten kann aber unter Umständen nach wie vor gestützt auf die Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 Satz 1 (i. V. m. § 130) StVollzG zulässig sein.
Die in § 201 Nr. 3 StVollzG getroffene Regelung - die auf die JVA . . . anwendbar ist - ist unbefristet. Die Vorschrift wird zwar in ihrer Überschrift ausdrücklich als "Übergangsbestimmung" bezeichnet. Die Gesetzestechnik des Gesetzgebers des 1977 in Kraft getretenen StrafvolIzugsgesetzes, der mit den §§ 1 ff StVollzG bekanntlich nur ein Torso" geschaffen und wesentliche Vorschriften gleichzeitig durch die Übergangsvorschriften der §§ 198 - 201 StVollzG wieder außer Kraft gesetzt hat (vgl. dazu etwa Calliess/Müller-Dietz, StVolIzG, 8. Aufl. , § 198 Rdn. 1 m. w. N. ), läßt auch erkennen, daß es der damalige Gesetzgeber für wünschenswert erachtet hat, daß eine gemeinsame Unterbringung mehrerer Strafgefangener oder gar Sicherungsver- wahrter während der Ruhezeiten nur noch für einen gewissen Übergangszeitraum erfolgen werde. Er hat damit sowohl einem nach wie vor zu Recht anerkannten kriminalpädagogischen Konzept als auch dem Schutz der Intimsphäre Rechnung tragen wollen (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, § 18 Rdn. 1; Böhm in Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. , § 18 Rdn. 1; jeweils m. w. N. ).
Der Gesetzgeber hat die "Übergangsvorschrift" des § 201 Nr. 3 StVollzG aber mit Bedacht keiner zeitlichen Befristung unterworfen. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß § 201 Nr. 3 StVollzG, obwohl als Übergangsvorschrift apostrophiert und obwohl seit dem Inkrafttreten des StVollzG bereits knapp 25 Jahre ver-, gangen sind, nach wie vor geltendes Recht ist. Wortlaut, Gesetzesgeschichte und Gesetzessystematik belegen, daß diejenigen Übergangsvorschriften, die keine ausdrückliche Befristung enthalten, nicht etwa nur für einen von den Gerichten im Wege der Auslegung zu bestimmenden Zeitraum, sondern unbefristet, bis zu ihrer Aufhebung durch den Gesetzgeber, gelten sollen. Es gilt hier das gleiche wie für diejenigen "Übergangvorschriften", deren zunächst im StVollzG enthaltene Befristungen vom Gesetzgeber nachträglich gestrichen worden sind (vgl. dazu Calliess/MüllerDietz § 198 Rdn. 1).
Die Fortgeltung der vom Gesetzgeber des Jahres 1976 als Übergangsvo...