Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag eines angeblichen Schiedsgerichts "EUROTRIBUNAL"
Leitsatz (amtlich)
1. Ein für ein angebliches "EUROTRIBUNAL" gestellter Antrag ist der diesen einreichenden natürlichen Person als Antragsteller zuzurechnen.
2. Die ohne sachlichen Grund fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Antragstellers führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Normenkette
EGGVG §§ 23-24; ZPO § 253
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit ausdrücklich an den erkennenden 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichtetem Schreiben vom 29.06.2021 (Bl. 1 ff. d. A.), das einleitend mit "Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK i V. m. Art. 27 Abs. 1 EGGVG und i. V. m. § 13 Abs. 1 AGG" überschrieben ist, hat der Antragsteller, der unter der Bezeichnung "* EUROTRIBUNAL *" auftritt, gefordert, "zu leisten dem EUROTRIBUNAL die Rechtshilfe". Als "juristische Anschrift" gibt der Antragsteller jene des Europarats in Strasbourg, als Postanschrift "postlagernd" bei einer Filiale der Bank1 in Stadt1 an.
Er hat - soweit sein Vorbringen verständlich ist - umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass es sich bei "EUROTRIBUNAL" um einen unabhängigen europaweiten internationalen ständigen Schiedsgerichtshof beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof handele.
Er hat u. a. auch Bezug genommen auf ein Verfahren vor dem 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20, welches er ebenfalls unter der Bezeichnung "EUROTRIBUNAL" handelnd eingeleitet hatte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 21.01.2021 und vom 01.07.2021, beide hier jeweils zitiert nach juris, sowie vom 15.07.2021, in Kopie vom Antragsteller vorgelegt, Bl. 26 f. d. A.).
Er hat in der Antragsschrift die folgenden Anträge gestellt:
"I. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu verhandeln die unmittelbaren Beschwerden gemäß Art. 13 EMRK sowie die unmittelbaren Beschwerden gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
II. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu gewähren dem Präsidenten des Eurotribunals die Möglichkeit zu teilnehmen im Verfahren 7 AR 4/21 als Ehrenamtlicher Richter ad hoc am OLG Frankfurt am Main.
Ill. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu verwirklichen die Maßnahmen, um zu erlassen dem Präsidenten des Eurotribunals den Dienstausweis des Ehrenamtlichen Richters ad hoc am OLG Frankfurt am Main.
IV. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu verhandeln die Beschwerden gemäß Art. 13 EMRK sowie die Beschwerden gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kostenfrei.
V. Zu verpflichten das OLG Frankfurt am Main zu entschädigen dem Eurotribunal die Kosten des Beschwerdeverfahrens 5.000 EUR gemäß Kostenordnung des Eurotribunals."
Wegen des weiteren Inhalts der Antragsschrift wird auf diese Bezug genommen.
Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 04.08.2021 (Bl. 5 f. d. A.), auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen verwiesen wird, den Antragsteller auf Bedenken an einer ordnungsgemäßen Antragstellung, auf seine Verpflichtung zur genauen Bezeichnung der Beteiligten einschließlich der Angabe einer eigenen zustellungsfähigen Anschrift sowie auf Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf das Erfordernis einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung hingewiesen.
Der Antragsteller hat darauf mit zwei als "Verfügung" überschriebenen Schreiben vom 04.08.2021 (Bl. 15 ff. d. A.) und vom 07.09.2021, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird, weiter vorgetragen. Er hat u. a. die Berichtigung des Rubrums des vorliegenden Verfahrens (als Kurzrubrum hat die Geschäftsstelle des Senats die Bezeichnung "X ./. Generalstaatsanwaltschaft" verwendet) gefordert.
Er hat jeweils in Kopie weitere Dokumente in Kopie eingereicht, darunter ein ebenfalls unter dem Briefkopf "* EUROTRIBUNAL *" verfasstes, mit "Beschwerde" überschriebenes Schreiben vom 13.08.2021 (Bl. 17 ff. d. A.) an den Bundesgerichtshof sowie ein Schreiben des Bundesgerichtshofs (Bl. 29 d. A.) mit einer Aktenzeichenmitteilung, das an den "Internationalen Ständigen Schiedsgerichtshof [...]" adressiert ist.
Auch auf jene Dokumente wird wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
Er ist diesem mit Schriftsatz vom 23.08.2021 (Bl. 11 ff. d. A.) entgegengetreten, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Anliegen des Antragstellers aus sich heraus weitgehend nicht nachvollziehbar sei und hat zu den einzelnen von dem Antragsteller zu den Ziff. I bis V in der Antragsschrift gestellten Anträgen insoweit Ausführungen im Einzelnen gemacht.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Akteninh...