Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigungspflichtigkeit nach § 2 Abs. 1 GrdstVG
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich sind gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG lediglich rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerung und schuldrechtlicher Vertrag hierüber genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig sind mithin Rechtsübergänge außerhalb des Grundbuchs, wenn etwa der Eigentumsübergang kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsaktes erfolgt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch also lediglich eine Grundbuchberichtigung darstellt.
Normenkette
GBO § 22; GrdstVG §§ 2, 7
Verfahrensgang
AG Weilburg (Entscheidung vom 24.02.2017) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Im betroffenen Grundbuch ist der Antragsteller als Eigentümer des dort noch im Bestandsverzeichnis unter den lfd. Nrn. 2 bis 6 aufgeführten Grundbesitzes eingetragen.
Am 29./30.11.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte das Original eines Grundbuchberichtigungsantrages des Antragstellers beim Grundbuchamt mit der Bitte um Vollzug eingereicht. Ausweislich dieses undatierten Antrages hat der Antragsteller die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf den in den lfd. Nrn. 2, 4 bis 6 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitzes dahingehend beantragt, dass nunmehr die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen werden solle. Zur Begründung hat der Verfahrensbevollmächtigte eine auszugsweise beglaubigte Abschrift seiner notariellen Urkunde vom 26.08.2016, UR-Nr. .../2016, eingereicht, die später wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2017 berichtigt wurde. Diese Urkunde enthält unter anderem einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, ausweislich dessen der Antragsteller das Vermögen des von ihm unter A1, Bauunternehmen Inhaber A2, betriebenen Einzelunternehmens, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt1 unter HRA ..., als eingetragener Rechtsträger als Gesamtheit gemäß den §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 152 UmwG auf die von ihm und der A Dienstleistungs- und Handels GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin gegründete Beteiligte zu 2. "als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen dieses Rechtsträgers an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme)" übertragen hat. Die Einbringung soll nach § 1 Ziffer 2. a) der notariellen Urkunde in Verbindung mit der Klarstellung in der o. a. Schreibfehlerberichtigung vom 20.03.2017 - anders als im Berichtigungsantrag aufgeführt - den in den lfd. Nrn. 3 bis 6 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitz umfassen. Wegen der Einzelheiten dieser notariellen Urkunden, des Grundbuchberichtigungsantrages und der übrigen beim Grundbuchamt eingereichten Unterlagen wird auf die dem Senat als Duplo-Akte vorgelegte Grundakte verwiesen.
Durch Zwischenverfügung vom 24.02.2017 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt unter anderem aufgegeben, zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Genehmigung nach § 2 GrdstVG vorzulegen. Dem hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.03.2017, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, widersprochen und ausgeführt, dass eine derartige Genehmigung nicht erforderlich sei, da es sich bei der Urkunde um einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag handele und dies keine Veräußerung darstelle. Nach weiterer Verfügung des Grundbuchamts vom 28.04.2017 und Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 08.05.2017 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch weitere Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass es bei der Ansicht verbleibe, dass zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Genehmigung nach § 2 GrdstVG vorzulegen sei. Sie hat auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Zwischenverfügung hingewiesen. Auf die Einzelheiten der genannten Schriftstücke wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2017, beim Grundbuchamt am gleichen Tage eingegangen, hat der Verfahrensbevollmächtigte gegen die Zwischenverfügung vom 18.05.2017 Beschwerde eingelegt. Auf die Einzelheiten der Begründung wird verwiesen.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat ausweislich ihres Beschlusses vom 07.08.2017 dem Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Es handelt sich um eine Beschwerde der oben angegebenen Beteiligten. Da der Notar als Verfahrensbevollmächtigter in seiner Beschwerdeschrift nicht angegeben hat, in wessen Namen er die Beschwerde eingelegt hat, und er selbst im eigenen Namen nicht beschwerdebefugt ist, sind alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rz. 20). Die Beschwerde ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 24.02.2017 in der Fassung der Verfügung vom 18.05.2017 richtet. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nebst Bezeichnung des angenommenen Mittels der Beseitigung - Vorlage eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG -...