Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Entlassung eines Liquidators
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Entlassung eines durch die Gesellschafter bestellten Liquidators nach § 66 Abs. 2 und 3 S. 1, GmbHG.
Normenkette
GmbHG § 66 Abs. 2, 3 S. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 4) im Verfahren der Beschwerde entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gesellschafter der erstmals am 28.06.2010 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft sind ausweislich der letzten zum elektronischen Handelsregister freigegebenen Gesellschafterliste, datierend auf den 09.06.2010, die Beteiligten zu 2) und 3) mit Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 12.500,00 EUR.
Alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft war zunächst die Beteiligte zu 2). Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken hatte Vorname1 Nachname1, der Sohn der Beteiligten zu 3).
Mit Anmeldung vom 21.11.2011 hat der Beteiligte zu 4) - der von Beruf Steuerberater ist - unter Bezugnahme auf einen Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2011 die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum 13.11.2011 angemeldet. Weiterhin hat er die bislang bestehende Vertretungsbefugnis und die Einzelprokura als erloschen angemeldet sowie seine eigene Bestellung zum alleinigen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Liquidator. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft ist am 29.11.2011 erfolgt. Der genannte Beschluss vom 10.11.2011 ist von Vorname1 Nachname1 gefasst worden, jeweils handelnd als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter der Beteiligten zu 2) und zu 3).
Die Beteiligte zu 3) wendet sich mit der am 20.08.2015 bei dem Amtsgericht eingegangenen und an dieses gerichteten Beschwerde ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag (Bl. 83 der Akte) gegen den diesen am 20.07.2015 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 15.07.2015 (Bl. 78). Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) vom 26.11.2013 (Bl. 19 ff der Akte) auf Entlassung des Beteiligten zu 4) aus seinem Amt als Liquidator der Gesellschaft sowie den nachfolgenden ergänzenden Antrag auf Bestellung eines neuen Liquidators vom 15.04.2014 (Bl. 50 ff der Akte) zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) waren vor dem Amtsgericht und sind im Verfahren der Beschwerde vor dem Senat der Ansicht, der Beteiligte zu 4) müsse als Liquidator der Gesellschaft gemäß § 66 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 375 Nr. 6 FamFG abberufen werden. Es bestünde ein begründetes Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit, da er einseitig Forderungen der Gesellschaft gegenüber der Beteiligten zu 3) verfolge. Gegenüber der Beteiligten zu 2), die er gleichzeitig als Steuerbevollmächtigter vertrete, verfolge er offensichtlich gegebene Schadensersatzansprüche der Gesellschaft nicht, vermutlich, weil er sich der Beteiligten zu 2) gegenüber in einem unüberwindbaren Loyalitätskonflikt befinde. Er habe einseitig gegen die Beteiligte zu 3) Klage auf Zahlung an die Gesellschaft erhoben (Landgericht Darmstadt, Az. A1/13). Bei dieser Klage der Gesellschaft auf Rückzahlung eines der Beteiligten zu 3) gewährten Darlehens über 25.000,00 EUR lasse er unberücksichtigt, dass es eine Vereinbarung gegeben habe, die der Sohn der Beteiligten zu 3) als Prokurist und Generalbevollmächtigter der beiden Gesellschafterinnen getroffen habe, nach deren Sinn und Zweck die Gesellschaft auf Ansprüche gegen ihre beiden Gesellschafter für den Fall verzichte, dass die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und diese abgewickelt werde und die auch Grundlage ihres Einverständnisses zur Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Liquidator der Gesellschaft gewesen sei. Da der Beteiligte zu 4) die Abrede der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft offensichtlich ignoriere, sei er im Rahmen der Unparteilichkeit verpflichtet, konsequenterweise gegenüber allen Gesellschaftern Ansprüche geltend zu machen. Tue er das nicht, verstoße er gegen seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft, die er abwickeln solle. Als Geschäftsführerin, aber auch Gesellschafterin, habe die Beteiligte zu 2) einem umfassenden Wettbewerbsverbot unterlegen. Sie habe jedoch während der Zeit des Bestandes der Gesellschaft alleine bis zum Beschluss der Liquidation, mithin mindestens 18 Monate lang, eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt, indem sie das X Studio Vorname2 Nachname2 betrieben habe, was Schadensersatzansprüche der Gesellschaft aus wettbewerbswidriger Tätigkeit begründe. Die lediglich einseitige Interessenwahrnehmung bestätige sich auch im Hinblick auf das am 29.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. A2/14), mit dem die hiesige Beteil...