Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag genügt, was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte xxx habe sich der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 I StGB) und die Beschuldigte xxx der Beihilfe zu diesem Delikt (§§ 17, 224 I StGB) schuldig gemacht, nicht den in § 172 III StPO niedergelegten Begründungsanforderungen.
Die Antragschrift muss eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite enthalten, aus dem sich die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände schlüssig ergeben und der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (Senat Beschl , v. 14.2.2005 - 3 Ws 105/05 - st. Rspr., vgl. Schmid, in: KK-StPO, 5. Aufl., §§ 172. Rn 34; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., §§ 172 Rn 27 -jew. m.w.N.). Hieran fehlt es.
Bezüglich der Beschuldigten xxx lässt sich dem Antragsvorbringen (S. 4 2. Abs.) zwar entnehmen, dass der Antragsteller der Beschuldigten eine "Unterstützungshandlung" zur Last legen will. Er hat aber keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine solche ergibt, auch zum subjektiven Tatbestand der Beihilfe finden sich keinerlei Ausführungen. Im Gegenteil wird ausdrücklich hervorgehoben, der Antragsteller könne hierzu keine Angaben machen.
Bezüglich des Beschuldigten xxx sind keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Voraussetzungen für die qualifizierenden Merkmale des § 224 I StGB ergeben. Nach seinem Vortrag hatte der Beschuldigte am Tattage zwar ein Messer dabei. Er hat aber nach dem Vorbringen die behaupteten Körperverletzung(en) nicht mittels, also nicht unter Einsatz dieser Waffe begangen, sondern diese zuvor "weggesteckt", so das § 224 I Nr. 2StGB nicht vorliegt. Die nach dem Vortrag zur Tatbegehung eingesetzte Faust des Beschuldigten ist kein Werkzeug i.S. der Bestimmung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 224 Rn 8 mRsprN). § 224 I Nr. 4 StGB ist nicht schlüssig vorgetragen, da es - wie dargestellt - an der Darstellung der die Beteiligungshandlung der Beschuldigten xxx ausfüllenden Tatsachen mangelt.
Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 II 3 StPO unzulässig. Die nach Wegfall der Qualifikation verbleibende einfache Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 223, 53 StGB) stellt ebenso wie die dem Beschuldigten xxx vorgeworfene Bedrohung und Beleidigung lediglich ein Privatklagedelikt dar (§ 374 I Nr. 4, 5 StPO) dar. Auf diese Delikte wäre die gerichtliche Überprüfung nur zu erstrecken gewesen, wenn sie mit dem angezeigten Offizialdelikt des § 224 I StGB eine prozessuale Tat bilden und das Gesuch wegen des Offizialdelikts gem. § 172 III StPO zulässig (und darüber hinaus auch begründet) gewesen wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 19..10.2005 - 3 Ws 1054/05; OLG Frankfurt a.M. [2. Strafsenat] , Beschl. v. 28.9.2005 - 2 Ws 75/05; OLG Stuttgart, OLGSt StPO § 127 Nr. 3; Graalmann-Scherer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn 23 f.). An letzterem jedenfalls mangelt es.
Fundstellen
Haufe-Index 2573453 |
NStZ-RR 2006, 47 |