Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.01.1998; Aktenzeichen 3-11 T 78/97)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB 36690)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Beschwerdewert: 5.000,– DM.

 

Gründe

Durch Vertrag vom 20. August 1997 (UR M 1240/1997 des Notars … München) haben die Antragstellerin und 6 weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluß der Abwicklung gemäß §§ 2 ff., 46 ff. UmwG und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an ihre jeweils alleinige Gesellschafterin, die Firma … eine Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Evry, auf die Firma … mit Sitz in München im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens sämtlicher übertragenden Gesellschaften gewährt die … der Firma … der auch sämtliche Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gehören, einen neuen Geschäftsanteil in Höhe von 4.884.000,– DM, der durch eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft um denselben Betrag geschaffen wird. Die Kapitalerhöhung ist inzwischen im Handelsregister der Firma … beim Amtsgericht München eingetragen.

Das Amtsgericht – Registergericht – Frankfurt am Main hat durch Verfügung vom 27. August 1997 beanstandet, daß der Verschmelzungsvertrag nicht die Gegenleistung für jede der übertragenden Gesellschaften ausweist und zum Ausdruck gebracht, daß damit ein wesentlicher Bestandteil des Verschmelzungsvertrages fehle und dieser neu beschlossen und dem Vertrag neu zugestimmt werden müsse. Die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 30. Januar 1998 zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Eintragung der Verschmelzung weiter.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

Allerdings hätte das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verwerfen müssen; denn die richterliche Verfügung vom 27. August 1997 stellt keine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung dar. Eine solche liegt nur vor, wenn einem Antragsteller die Beseitigung eines behebbaren Hindernisses aufgegeben und unter Fristsetzung für den Fall der Nichtbeseitigung die Zurückweisung des Antrags angedroht wird (vgl. dazu BayOblG BB 1997, 2396 = DB 1997, 2427 = DStR 1997, 1984 = FGPrax 1998, 27; BayObLG DNotZ 1995, 224; vgl. für Zwischenverfügungen in Grundbuchsachen den Senatsbeschluß 20 W 299/96 = OLG-Report Frankfurt 1997, 1 = Rpfleger 1997, 105 = NJW-RR 1997, 401 = MittRhNotK 1997, 235).

Danach stellt sich die Verfügung des Registergerichts als eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung dar. Sie weist auf ein Eintragungshindernis hin, das im Rahmen des laufenden Eintragungsverfahrens nicht behebbar ist, sondern den neuen Abschluß des Verschmelzungsvertrages erfordert. Daß das Registergericht seine Verfügung selbst als anfechtbare Zwischenverfügung angesehen hat, ändert daran nichts (vgl. dazu BayObLG DNotZ 1995, 224; Senatsbeschluß 20 W 299/96 = a.a.O.).

Das Registergericht wird nunmehr abschließend über den Eintragungsantrag entscheiden müssen.

Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat folgendes:

Nach § 2 UmwG kommt die Verschmelzung von Rechtsträgern nur im Wege der Aufnahme oder im Wege der Neugründung und nur gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger in Betracht. Ein Anteilsumtausch entfällt ausschließlich nur dann, wenn sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§§ 5 Abs. 2, 54 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag muß nach § 5 Abs. 1 UmwG mindestens folgende Angaben enthalten:

„1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;

2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;

3. das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;

4. bis 9. …”

Bei einer Verschmelzung unter Beteiligung einer GmbH als übernehmender Gesellschaft ist im Verschmelzungsvertrag zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Nennbetrag zu bestimmen ist, den die übernehmende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihm zu gewähren hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 UmwG).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es danach erforderlich, daß der Verschmelzungsvertrag – abgesehen vom Fall des § 5 Abs. 2 UmwG – die in § 5 Abs. 1 UmwG genannten Angaben enthält (vgl. zum Mindestinhalt Widmann/Mayer Umwandlungsrecht § 5 UmwG Rn. 10 ff.). Wenn Angaben nach § 5 Abs. 1 UmwG fehlen, kann die Verschmelzung nicht eingetragen werden. Fehlen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG ist der Verschmelzungsvertrag...

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