Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung einer Auslandsadoption/Philippinen
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.05.2013) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG - Vormundschaftsgericht - Frankfurt/M. vom 21.5.2013 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die durch die rechtskräftige Entscheidung des Regional Thal Court .../Philippinen vom 2.2.2007 (Aktenzeichen: B-3350) ausgesprochene Adoption mit Namensänderung des Kindes ... geboren am ... 2004, durch den Antragsteller ... und dessen zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau ...,... anerkannt wird und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis betreffend ein minderjähriges Kind gleichsteht.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der durch den Regional Trial Court ..., Philippinen ergangene Adoptionsentscheidung, mit weicher verkündet wurde, dass das eingangs genannte Kind durch Adoption das Kind des Antragstellers und seiner Ehefrau wurde.
Der ... Antragsteller hatte am ... 1992 die Ehe mit der ein Jahr jüngeren ... geschlossen. Die Ehegatte waren zum Zeitpunkt der Eheschließung beide deutsche Staatsangehörige. Die Ehefrau war zuvor von Geburt philippinische Staatsangehörige. Das eingangs genannte Kind wurde am ... 2004 in ... als dritte, eheliche Tochter des Bruders der Ehefrau geboren.
Der Antragsteller arbeitet als Betriebswirt in leitender Stellung eines Wohlfahrtsverbandes in Kassel. Seine Ehefrau, eine gelernte Krankenschwester, arbeitete bis zu ihrem plötzlichen Tod im September 2012 als Altenpflegerin in einem Seniorenheim. Die Eheleute verfügen neben ihrem Einfamilienhaus in Kassel auch über ein eigenes Haus in ... auf den Philippinen. Die leiblichen Eltern des Kindes, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, überließen das Kind unmittelbar nach der Geburt dem Antragsteller und seiner Ehefrau. Das Kind lebt seitdem im Haus des Antragstellers auf den Philippinen. Der Antragsteller und - so lange sie lebte - dessen Ehefrau besuchten und besuchen das Kind auf den Philippinen zwei- bis dreimal im Jahr solange es ihre berufliche Tätigkeit erlaubt und versorgen es dann selbst. Im Übrigen wird das Kind im Haus des Antragstellers durch einen verwitweten Verwandten der Ehefrau - früher zusätzlich auch durch eine weibliche Betreuungsperson - versorgt und besucht mittlerweile ganztätig eine Privatschule. Während der berufsbedingten Abwesenheit des Antragstellers in Deutschland wird der Kontakt durch Telefonate und das Internet aufrechterhalten.
Auf Antrag des Antragstellers und seiner Ehefrau sprach der eingangs genannte Regional Trial Court ... im Folgenden: Ortsgericht) nach Vorlage einer Vielzahl von in der Entscheidung im Einzelnen aufgeführten Dokumenten und der Einholung mehrerer Berichte einer vom Gericht beauftragten Sozialarbeiterin die Adoption des Kindes einschließlich der Namensänderung durch den Antragsteller und seine Ehefrau aus.
Der Antragsteller und seine Ehefrau beantragten unter dem 14.4.2009 bei dem AG die Anerkennung dieser philippinischen Adoptionsentscheidung. Nach Vorlage der vom Gericht angeforderten Urkunden sowie einer Stellungnahme des Antragstellers und seiner Ehefrau zu den Hintergründen der Adoption wurde eine Anhörung des Kindes, dem bisher eine Einreise nach Deutschland durch die deutschen Behörden verweigert worden war, für Oktober 2012 vorbereitet. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Ehefrau des Antragstellers im August 2012 schwer erkrankte und im September 2012 verstarb. Das Kind wurde schließlich am 16.4.2013 durch den Amtsrichter persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll (Bl. 141f d.A.) Bezug genommen.
Das AG wies mit Beschluss vom 21.5.2013 den Antrag auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der philippinischen Adoptionsentscheidung zurück.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsteilers wurde durch das LG mit Beschluss vom 30.12.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anerkennung sei nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, da ein Verstoß gegen den deutschen ordre public wegen einer Verkürzung der Kindeswohlprüfung vorliege. Es sei nicht geprüft worden, dass überhaupt ein Adoptionsbedürfnis dahingehend bestehe, dass das Kind in seiner leiblichen Familie nicht versorgt werden könne, wobei allein der Umstand, dass die leibliche Familie die Adoption aus wirtschaftlichen Gründen für sinnvoll erachte, insoweit nicht ausreiche. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse des AG (Bi. 146 ff. d.A.) und des LG (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen den am 7.1.2014 zugestellten landgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 21.1.2014 bei dem LG eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher insbesondere geltend gemacht wird, von einem Verstoß gegen den ordre public könne nicht ausgegangen werden, ...