Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.03.1990; Aktenzeichen 2/9 T 755/89)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 61/89 WEG)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 228,– DM.

 

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat den Eigentümerbeschluß vom 20.8.1986 … dahin ausgelegt, daß die „Klagegebühr” dem Verwalter gegen den mit der Wohngeldzahlung säumigen Wohnungseigentümer zustehen soll. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch steht vielmehr wie jeder Anspruch auf die Beiträge zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern zu, denen gegenüber der säumige Miteigentümer wegen Verzuges schadensersatzpflichtig ist (BayObLG ZMR 86, 298). Dies kann auch dem Eigentümerbeschluß vom 28.8.1987 … entnommen werden, durch den die Verwaltung ermächtigt wird, die Kostenpauschale (Aufwendungsersatz) im Namen der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen. Die Kostenpauschale wird daher vorliegend auch nicht vor der Verwaltung, sondern von der Gemeinschaft beansprucht. Daß dies zugunsten der Verwaltung geschieht, ist eine adäquate Folge des Verzuges.

Ob dem Landgericht darin gefolgt werden kann, daß der Eigentümerbeschluß vom 20.8.1986 (TOP 11) nichtig ist, soweit er vorsieht, daß die Kostenpauschale in Abweichung von § 16 II WEG von dem in Verzug geratenen Wohnungseigentümer allein zu tragen ist, erscheint zweifelhaft. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.2.1988 (20 W 268/87) gegen einen solchen Beschluß der Miteigentümer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gehabt (vgl. auch BayObLG ZMR 86, 298; NJW-RR 88, 847; OLG Köln, B. vom 28.7.1986 – 16 Wx 49/86, zitiert bei Bielefeld, WEG Recht. Rechtsprechung in Leitsätzen 1984–1986 S. 162). Ob der anscheinend gegenteiligen Meinung des Kammergerichts in seiner vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung (WuM 89, 93 = NJW-RR 89, 329) der Vorzug zu geben ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im Ergebnis ist die Zurückweisung des Antrags auf Zahlung der Kostenpauschale (228,– DM) nicht zu beanstanden. Bei diesem Betrag handelt es sich um außergerichtliche Kosten, die einen mit dem Beitreibungsverfahren verbundenen Aufwand des Verwalters ausgleichen sollen. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird aber allein im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 47 Satz 2 WEG entschieden, bei der auch Gesichtspunkte einer materiellen Kostenerstattung berücksichtigt werden können, weil sich die Ermessensentscheidung des Richters (§ 43 II WEG) auf die Kostenentscheidung erstreckt (BayObLG Z 75, 369, 371; 88, 287, 293; KG ZMR 85, 278; WuM 89, 93 = NJW – RR 89, 329).

Dies ist vorliegend dadurch geschehen, daß sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht (zu 85 %) – abweichend von dem Grundsatz, daß die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst getragen werden – wegen des Verzuges des Antragsgegners mit der Wohngeldzahlung die Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet haben. Ob und in welcher Höhe außergerichtliche Kosten erwachsen und zu erstatten sind, haben dann die Instanzendes Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden. Damit ist eine gesonderte Geltendmachung des Erstattungsbetrages im Hauptverfahren ausgeschlossen (KG, a.a.O.). Soweit im Senatsbeschluß 20 W 268/87 vom 29.2.1988 die Ansicht zum Ausdruck kommt, daß die Kostenpauschale auch im Hauptverfahren beansprucht werden kann, hält der Senat daran nicht mehr fest.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1115208

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