Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei der gerichtlichen Anordnung von begleiteten Umgangskontakten nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung von Tag, Uhrzeit, Dauer und Ort des Umgangs. Die Person des mitwirkungsbereiten darf weder dem Jugendamt überlassen werden, noch einer späteren Bestimmung vorbehalten werden.
2. Ein berufsmäßiger Umgangspfleger iSd § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kommt als mitwirkungsbereiter Dritter für die Umgangsbegleitung nicht in Betracht, da er einen Vergütungsanspruch hierfür gegenüber der Justizkasse im Regelfall nicht besitzt. Eine Finanzierung der Kosten einer Umgangsbegleitung kann nach gegenwärtiger Rechtslage ausschließlich über das Kinder- und Jugendhilfeverfahren (§ 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII) erfolgen.
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.04.2016; Aktenzeichen 471 F 17138/16) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das AG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Beteiligten zu 1. wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt... bewilligt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der oben genannten minderjährigen Kinder, welche im Haushalt des Beteiligten zu. 2 leben. Dem Beteiligten zu 2. und Vater der Kinder wurde mit Beschluss des AG vom 1.4.2016 (471 F 17305/14) das alleinige Sorgerecht übertragen. Mit Beschluss vom 25.4.2016 hat das AG im hiesigen Verfahren den Umgang der Kindesmutter und Beteiligten zu 1. mit ihren beiden Kindern geregelt. Der Beschluss enthält u.a. folgende Anordnungen:
Nr. 3: "Die Kindesmutter ist berechtigt, mit den Kindern... und... begleiteten Umgang zu haben, also in Anwesenheit eines geeigneten mitwirkungsbereiten Dritten in Person eines Mitarbeiters eines vom Jugendamt finanzierten Trägers oder der nachstehenden Umgangspflegerin.
...
Nr. 5: Zur Sicherung der Durchführung und zur Organisation des Umgangs wird Frau... zur Umgangspflegerin bestimmt...
...
Nr. 6: Das Gericht bietet an, diesen Beschluss bei Bedarf hinsichtlich der genauen Umgangsmodalitäten zu ergänzen, wenn eine Bestätigung des mitwirkungsbereiten Dritten über die Bereitschaft zur Begleitung der Umgangskontakte vorgelegt wird, aus der sich die konkreten dort vorgesehenen Umgangszeiten ergeben."
Daneben enthält der Beschluss u.a. einen Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel nach § 89 FamFG und eine Kostenentscheidung.
Gegen die Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Anordnung unbegleiteter Umgangskontakte.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung sowie Zurückverweisung der Sache an das AG. Denn nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch ohne Antrag eines Beteiligten an das AG zurückverwiesen werden, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Dies ist vorliegend der Fall, da das AG lediglich eine unzulässige Teilentscheidung (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2014, 12088; OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127) über das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin getroffen hat.
Das AG hat den Umgang nicht im Sinne von § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt. Es fehlt zunächst insbesondere schon an einer vollstreckungsfähigen Regelung von Tag, Uhrzeit, Ort und Dauer des Umgangs (BGH FamRZ 2012, 533). Eine solche hinreichend bestimmte Regelung bedarf es auch bei einem begleiteten Umgang i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2015 - 10 UF 226/14 - juris; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 525; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1684 BGB Rn. 75).
Weiterhin hat der Beschluss den mitwirkungsbereiten Dritten zu bezeichnen, dessen Auswahl kann insbesondere, wie in der angefochtenen Entscheidung, nicht dem Jugendamt überlassen werden (OLG Frankfurt FuR 2014, 307; Heilmann NJW 2012, 16, 21). Unzulässig ist es vor diesem Hintergrund auch, wie in Ziff. 4 der obigen Regelung zwei verschiedene Personen alternativ zum Umgangsbegleiter zu bestimmen und deren Auswahl sich in einer später zu treffenden Entscheidung vorzubehalten.
Der Senat verkennt nicht, dass die Organisation eines begleiteten Umgangs, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, in der Praxis der AGe erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Das Verfahren ist insoweit zeitaufwendig und bedarf einer engen Abstimmung zwischen Familiengericht, Jugendamt und häufig eines vom Jugendamt beauftragten freien Trägers. Unbeschadet dessen ist das Umgangsverfahren jedoch ein vom Amtsermittlungsgrundsatz i.S.v. § 26 FamFG bestimmtes Verfahren, so dass es - auch zur Wahrung der Interessen und dem Wohl des Kindes - gleichwohl allein die Aufgabe des Familiengerichts ist, einen mitwi...