Leitsatz (amtlich)

VW-Dieselskandal: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für deliktische Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres, in dem der Kaufvertrag geschlossen wurde

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199, 823, 826

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 25.09.2019; Aktenzeichen 7 O 550/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25.9.2019 - Az: 7 O 550/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 22.000,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 292 ff. d.A.) sowie die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22. Juni 2020 (Bl. 488 ff. d.A.) verwiesen. Hierzu hat die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 (Bl. 504 ff d.A.) Stellung genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25.9.2019 (Az. 7 O 550/19) aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ: Passat, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ..., an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.999,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 20.999,00 EUR seit dem 24.02.15 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.789,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni 2020 (Bl. 488 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 8. Juli 2020 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Eine Divergenz zu den Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 30.1.2020 (Az. 1 U 131/19 und 1 U 137/19) vermag der Senat nicht zu erkennen. Von diesen beiden Entscheidungen ist lediglich die erstgenannte (bei Juris) im Volltext veröffentlicht. Aus dieser geht nicht hervor, dass der dortige Senat auch festgestellt hat, dass die Beklagte mit einer Pressemitteilung vom 02.10.2015 eine Internetseite erstellt und veröffentlicht hat, auf der mit der Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer einfach und schnell festgestellt werden konnte, ob das konkrete Fahrzeug betroffen war. Dieser Umstand hat im Streitfall einen erheblichen Einfluss auf die Würdigung, dass eine Unkenntnis des Klägers zumindest grob fahrlässig gewesen ist.

Im Übrigen hält der Senat an dieser Auffassung fest. Keineswegs wird dem Kläger insoweit abverlangt, umfangreiche und schwierige Nachforschungen anzustellen. Nachdem der Kläger durch die umfangreichen Presseberichte, die auch einem grundsätzlich nicht an Nachrichten Interessierten nicht verborgen geblieben sein können, im Herbst 2015 quasi mit der Nase auf den Abgasskandal und dessen Ausmaß gestoßen wurde und mit der Internetabfrage eine einfache und jedermann zugängliche Möglichkeit der Klärung bestand, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit offensichtlich begründet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Zitate aus den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.9.2019, Az. 13 U 149/18 und des OLG Brandenburg vom 11.2.2020, Az. 3 U 89/19 befassen sich ausschließlich mit der Wirkung der ad-hoc-Mitteilung und erfassen jedenfalls nicht alle im hiesigen Verfahren unstreitigen Umstände. Rein vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei dem Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände die Tatsachenkenntnis ausreicht und der Gläubiger nicht alle rechtlichen Konsequenzen erfasst haben muss (Palandt-Ellenberger, 79.Auflage, § 199, Rz. 27 m.N.), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger schon im Jahr 2015 damit rechnete, mit einer behördlichen Stilllegungsverfügung konfrontiert zu werden.

Soweit der Kläger argumentiert, dass infolge der Durchführung des Updates ein unzulässiges Thermofenster ins...

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