Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2005; Aktenzeichen 3/5 O 73/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird bezüglich der Antragstellerin aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Antrag der Antragstellerin zulässig ist.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 200.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin und die E. AG schlossen am 26.4.2004 einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ab, der nach Zustimmung der Hauptversammlung der E. AG mit Beschluss vom 8.6.2004 am 9.6.2004 in das Handelsregister eingetragen und am 9.7.2004 im Bundesanzeiger als letztem Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht wurde.

Neben vielen anderen Personen hat die Antragstellerin mit einem zunächst bei dem unzuständigen LG Darmstadt eingereichten und nach Verweisung am 21.9.2004 beim LG Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der Barabfindung und des Ausgleiches gestellt. Die Antragstellerin machte im Antrag geltend, außenstehende Vorzugsaktionärin der E. AG zu sein, und fügte eine Mitteilung ihrer Depotbank vom 5.8.2004 über das Abfindungsangebot bei.

Die Antragsgegnerin beanstandete in ihrer Antragserwiderung vom 22.11.2004, es fehle wie bei vielen anderen Antragstellern am innerhalb der Antragsfrist vorzulegenden Nachweis der Antragsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dieser Nachweis müsse sich konkret auf den Tag des Eingangs des Antrages bei Gericht beziehen und könne nach Ablauf der Antragsfrist am 11.10.2004 nicht nachgeholt werden.

Das LG räumte allen Antragstellern mit Beschluss vom 30.11.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rüge der Zulässigkeit binnen eines Monats ein.

Daraufhin reichte die Antragstellerin am 27.1.2005 eine Bestätigung ihrer Depotbank vom 24.1.2005 (Bl. 1458) ein, wonach sie seit 6.9.2004 mindestens eine Aktie der E. AG hält und diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gesperrt wurde.

Das LG wies Beschluss vom 4.3.2005 die Anträge einer Vielzahl von Antragstellern, zu denen auch die hiesige Antragstellerin gehört, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten es versäumt, innerhalb der am 11.10.2005 abgelaufenen Antragsfrist ihre Stellung als Aktionäre zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, obwohl dies entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 13.9.2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = OLGReport Stuttgart 2005, 18 = ZIP 2004, 1907) erforderlich sei und später nicht nachgeholt werden könne.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie insb. geltend macht, nach der zutreffenden Auffassung des OLG Stuttgart reiche die Darlegung der Antragsberechtigung innerhalb der Antragsfrist aus, während deren urkundlicher Nachweis auch danach erbracht werden könne.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Durchführung eines Spruchverfahrens wendet, ist gem. § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig. Sie wurde formgerecht nach § 12 Abs. 1 S. 2 SpruchG durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung gem. §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG, 22 Abs. 1 S. 1 FGG eingelegt. Unabhängig von der Frage der Antragsberechtigung im Ausgangsverfahren ist die Antragstellerin jedenfalls deshalb beschwerdebefugt, weil ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht als unzulässig zurückgewiesen wurde (BGH v. 22.2.1989 - IVb ZB 209/87, MDR 1989, 620 = NJW 1989, 1860; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 FGG Rz. 10, m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Antragstellerin durch Urkunde nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der E. AG war und dieser Nachweis nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 1 und 2 SpruchG erfolgen musste.

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 13.9.2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = OLGReport Stuttgart 2005, 18 = ZIP 2004, 1907 = NZG 2004, 1161 = Konzern 2004, 108 = DB 2004, 2092 = BB 2004, 2151) und dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 9.2.2005 - I-19 W 12/04, ZIP 2005, 1369) die Auffassung, dass § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SpruchG für die fristgerechte Antragsbegründung entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rz. 21; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rz. 16; Koppensteiner, KölnKomm/AktG, 3. Aufl., Anh. § 327f Rz. 17; Hüffer, § 3 SpruchG Rz. 7; Lutter/Krieger, UmwG, 3. Aufl., Anh. I § 3 SpruchG Rz. 8; Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 [2026]; Wasmann, WM 2004, 819 [822]) nicht den Nachweis der Antragsberechtigung, sondern lediglich deren Darlegung fordert (Emmerich/Habersack, Aktien- und G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge