Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung, wenn Bezugsberechtigter der jeweilige Ehegatte im Todesfall ist
Leitsatz (amtlich)
Wird bei einer Lebensversicherung im Todesfall der Ehegatten, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt, ist diese Bezugsberechtigung insolvenzanfechtungsrechtlich fest.
Normenkette
InsO § 134
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 14.04.2011) |
Tenor
Den berufungsführenden Kläger auf die Absicht des Senats hinzuweisen, seine Berufung gegen das am 14.4.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des LG Darmstadt im Beschlussweg gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der spätere Erblasser schloss mehrere Lebensversicherungen ab und setzte seine Ehefrau als Bezugsberechtigte ein. Nach dem Suizid des Erblassers am ... 2.2009 wurde mit Beschluss vom 9.12.2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 29.12.2009 focht der Kläger die Bezugsrechte der Beklagten, der Witwe, an. Streitgegenständlich ist nunmehr nur noch die Lebensversicherung zu Versicherungsschein ... der ... Versicherungen vom 19.11.1985 (Bl. 21), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Das Versicherungsverhältnis wurde geändert und ein neuer Versicherungsschein unter dem 31.1.1991 (Bl. 22 ff/38) ausgestellt. In ihm wird u.a. unter der Überschrift "Leistungsempfänger" verlautbart:
"Im Todesfall der Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist.
Sie haben ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfügt."
Mit am 14.4.2011 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die Einzelrichterin der 27. Zivilkammer das klägerische Begehren auf Zahlung der Lebensversicherungssumme i.H.v. EUR 126.747,95 nebst Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht des ersten Rechtszuges im Wesentlichen ausgeführt, der Erblasser habe der Beklagten mit der Eheschließung - der Erblasser heiratete die Beklagte, seine dritte Ehefrau, erst nach 1991 - ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, weshalb sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsstellung im Sinne der Insolvenzrechtsprechung erlangt habe.
Gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Kläger form- und fristwahrend Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel begründet, mit welchem er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.
Der berufungsführende Kläger bekämpft die landgerichtliche Rechtsansicht, wonach die Beklagte ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugewandt bekommen habe. Er trägt in diesem Zusammenhang u.a. vor, auch die erste und zweite Ehefrau des Erblassers seien des nach landgerichtlicher Lesart unwiderruflichen Bezugsrechts durch die Auflösung der Ehe verlustig gegangen.
Die Regelung im Versicherungsschein betreffend Bezugsberechtigung mache deutlich, dass die berechtigte Person erst mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, also des Erblassers, festgestellt werden könne, weshalb nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung anfechtungsrechtlich die Zuwendung auch erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt sei. Bei einer in seiner Sichtweise allein zutreffenden rechtlichen Betrachtung müsse im Hinblick auf die Unabwägbarkeiten die Beklagte wie eine Person angesehen werden, zu deren Gunsten lediglich eine widerrufliche Bezugsberechtigung für den Fall des Todes ausgesprochen worden sei.
Der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wegen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 30.5.2011 verwiesen.
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung nachgesucht und verteidigt das klägerseits angefochtene Urteil.
Der Senat ist in seiner heutigen Vorberatung einstimmig zu der Rechtsauffassung gelangt, dass sich die Berufung nach derzeitigem Aktenstand als unbegründet darstellt, weshalb sie zurückzuweisen sein wird.
Dem Kläger steht aus Rechtsgründen der auf § 143 I 1 InsO gestützte Anspruch nicht zu, weil die Bezugsberechtigung der Beklagten entgegen der klägerischen Meinung nicht gem. § 134 Abs. 1 InsO der Anfechtung unterliegt.
Zutreffend ist indessen der rechtliche Ausgangspunkt der klägerischen Überlegungen; denn die Beklagte hat tatsächlich eine unentgeltliche Leistung des Erblassers erlangt. Bestimmt der Versicherungsnehmer einen Dritten als Bezugsberechtigten, wendet dieser dem Dritten die vom Versicherer geschuldete Leistung zu. Anfechtungsrechtlich erfolgt diese Zuwendung auch unentgeltlich, weil der Empfänger der Leistung, also der sog. Bezugsberechtigte, für den Leistungsempfang nichts aufzuwenden hatte (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.2003 zu Az. IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 = NJW 2004, 214, hier zitiert nach JURIS; ausdrücklich bestätigt im Beschluss vom 27.4.2010 zu Az. IX ZR 245/09).
Dass der Erblasser durch den Versicherer die Leistung an die Beklagte bewirkt hat, ist anfechtungsrechtlich ohne Relevanz, weil eine mittelbare Zuwendung der unmittelbaren Zuwendung gleichsteht (BG...