Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Richtigkeit des Zeugnisses gem. § 36 GBO

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 36 Abs. 2a GBO begründet eine Zuständigkeit zur Erteilung eines Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO für den Notar, der eine notarielle Nachlassauseinandersetzung im Nachlassvermittlungsverfahren im Sinne der §§ 363 ff. FamFG vermittelt hat.

2. Grundsätzlich hat das Grundbuchamt die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO - auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa einer Auflassung - ebenso wenig wie bei einem Erbschein zu prüfen. Wenn dem Grundbuchamt jedoch positiv bekannt ist, dass das Zeugnis unrichtig ist, darf und muss es die Eintragung verweigern.

 

Normenkette

GBO § 36

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2018; Aktenzeichen V ZB 228/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist seit dem 26.05.1983 "zufolge Erbfolge und Berichtigung" im Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., als Eigentümerin eingetragen. In Abt. ... ist als lfd. Nr. ... ein Nacherbenvermerk mit folgendem Inhalt eingetragen:

"Frau A ist bezüglich der ideellen Hälfte im Fall eines kinderlosen Todes nur befreite Vorerbin. Nacherbe ist insoweit die 'Familie' des am XX.XX.1976 verstorbenen A1 (Vater der jetzigen Eigentümerin). Die Nacherbfolge tritt mit dem kinderlosen Tode der Vorerbin ein. Gemäß Erbschein des Amtsgerichts Lampertheim vom 5. Oktober 1979 (.../79) eingetragen am 26. Mai 1983."

Gleichlautende Nacherbenvermerke sind auch in Abt. ..., lfd. Nr. ... des Grundbuchs von Stadt1, Blatt ..., bezüglich des hälftigen im Eigentum der Antragstellerin stehenden Anteils I/1a und im Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., wo die Antragstellerin als Alleineigentümerin eingetragen ist, gebucht.

Der Erbschein vom 05.10.1979 (.../79, Amtsgericht Lampertheim), der sich in beglaubigter Abschrift in der nicht folierten Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt ..., befindet, weist die Antragstellerin und ihre am XX.XX.1978 verstorbene Mutter als Erbinnen ihres am XX.XX.1976 verstorbenen Vaters A1 zu 1/2 aus, die Antragstellerin (Erbin zu 2.) als befreite Vorerbin. Weiter heißt es in dem Erbschein:

"Soweit Vor- und Nacherbfolge (bezüglich der Erbin zu 2.) angeordnet ist, tritt die Nacherbfolge ein mit dem kinderlosen Tod der Vorerbin.

Nacherbe ist die 'Familie' des Erblassers."

In dem privatschriftlichen Testament vom 17.10.1973, das dem Erbschein vom 05.10.1979 zugrunde lag und dass sich in beglaubigter Abschrift in der Aktenlasche der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt ..., befindet, hatte der Erblasser u. a. bestimmt, dass die Antragstellerin das Anwesen ...straße1 Anwesen mit Garten und die Ehefrau das Haus ... Straße2 und alle ihm gehörigen Grundstücke erhält. Laut einem weiteren Erbschein des Amtsgerichts Lampertheim vom 05.10.1979 (.../78), der sich ebenfalls in beglaubigter Abschrift in der nicht folierten Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt ..., befindet, ist die Antragstellerin die Alleinerbin ihrer Mutter.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.01.2013 hat die Antragstellerin die Löschung der Nacherbenvermerke im Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., ... und ..., beantragt. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft nur auf die Vermögenswerte erstrecken könnte, die nach der von dem Erblasser getroffenen Teilungsanordnung an die Antragstellerin fallen sollten, nämlich das (inzwischen verkaufte) Anwesen ...straße1 in Stadt1. Dagegen seien die weiteren im Eigentum bzw. Miteigentum des Erblassers stehenden Grundstücke auf Grund der im Testament getroffenen Teilungsanordnung auf die Mutter der Antragstellerin als Vollerbin und von dieser aufgrund deren Testaments vom Dezember 1977 auf die Antragstellerin als alleinige Vollerbin übergegangen.

Mit Zwischenverfügung vom 23.01.2013 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt im Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., für die beantragte Löschung die Vorlage entweder der Löschungsbewilligung der Nacherben, eventuell vertreten durch einen Ergänzungspfleger, in der Form des § 29 GBO sowie die rechtskräftige betreuungsgerichtliche Genehmigung nebst Wirksamkeitsnachweis verlangt oder eine Ausfertigung eines neu erteilten Erbscheins nach dem Vater der Antragstellerin, der keinen Nacherbenvermerk mehr enthält. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 12.11.2013 in dem Beschwerdeverfahren 20 W 47/2013 diese Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufgehoben, soweit darin die Löschungsbewilligung der Nacherben bzw. Ersatznacherben verlangt wurde. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat er zurückgewiesen. Wegen der Begründung dieser Senatsentscheidung wird auf die sich in der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt ..., befindliche beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses verwiesen.

Nach Rückgabe der Akten an das Amtsgericht hat die Rechtspflegerin beim Grundbuch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge