Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 25.09.1984; Aktenzeichen 5 T 485/84) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 19.03.1984; Aktenzeichen 7 II 5/83) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 16.03.1984; Aktenzeichen 7 II 5/83) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Darmstadt vom 16./19.3.1984 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Wert: 16.000,– DM.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind nicht rechtsfehlerfrei ergangen.
Die Vorinstanzen haben vor Zurückweisung des Antrags vom 24.2.1983 nicht geprüft, ob nicht der Antrag der Antragsteller auf Feststellung zu bescheiden ist, daß sie aus dem Eigentümerbeschluß vom 28.1.1983 über den Vollwärmeschutz keine Kostenpflicht trifft. Dieser Antrag ist an eine Frist nicht gebunden, so daß es nicht darauf angekommen wäre, ob es sich bei dem zunächst unterschriftslosen Antrag vom 24.2.1983 um einen die Anfechtungsfrist des § 23 IV 2 WEG wahrenden Verfahrens = antrag handelt (vgl. zum Feststellungsantrag: RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl.; § 43 WEG Rdnr. 65; zur Kostentragung: Palandt-Bassenge, BGB, 44. Aufl., § 16 WEG Anm. 1 b). Diese Unterlassung beruht aber auch darauf, daß die Antragsteller ihre Pflicht zur substantiierten Darlegung und unmißverständlichen Antragstellung nicht zureichend nachgekommen sind. Nachdem sie in den Tatsacheninstanzen von der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 28.1.1983, der ablaufenden Anfechtungsfrist und der notwendigen Einstimmigkeit (§ 22 I l WEG) gesprochen haben, ohne andererseits eine klare Abgrenzung zum wohl weiterverfolgten Feststellungsantrag vorzunehmen, haben sie erst in der weiteren Beschwerde vorgetragen, daß der Beschluß über die Anbringung der Wärmedämmung nicht angefochten sein soll. Es kommt aber hinzu, daß am 28.1.1983 nicht nur ein Eigentümerbeschluß gefaßt worden ist, sondern neben dem über die Anbringung des Wärmeschutzes auch der die Antragsteller belastende Beschluß über die Teilfinanzierung aus der Rücklage (zur Verwendung der Rücklage: OLG Hamburg MDR 77, 230). Es liegen also zwei anfechtbare Eigentümerbeschlüsse vor, und die Antragsteller werden in der neu eröffneten Tatsacheninstanz klarzustellen haben, welche Feststellung sie begehren und ob und welchen Eigentümerbeschluß sie anfechten wollen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Anfechtungsfrist dafür gewahrt.
Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung zur zwingenden Unterschrift (BAG NJW 76, 1285), zur Heilung eines Formmangels für die Zukunft (BGH NJW 57, 263; 75, 1704) und zu den Ausnahmen von dem Erfordernis der Unterschrift (BVerwG NJw 66, 1043; RGJW 28, 106; JW 30, 169) ist zu den nach der ZPO zu beurteilenden sog. bestimmenden Schriftsätzen, den Klage- oder Rechtsmittelschriften, ergangen (§§ 130 Nr. 6, 253 IV ZPO; vgl. auch BGH NJW 85, 328). Die Vorschriften der ZPO sind aber auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch wenn es sich um sog. echte Streitsachen handelt, nur dann übertragbar, wenn das WEG oder das FGG ergänzungsbedürftige Lücken enthalten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 75, 306; Palandt-Bassenge, BGB, 44. Aufl., § 43 WEG Anm. 4 a; Bärmann-Pick-Merle, WEG; 5. Aufl., vor § 43 Rdnr. 31; Soergel-Baur, BGB, 11. Aufl., § 43 WEG Rdnr. 2). Dies ist hier nicht der Fall.
Für den Antrag nach § 43 I 4 WEG gibt es keine besonderen Formvorschriften im WEG (Bärmann-Seuss, Praxis des Wohnungseigentums, 3. Aufl., S. 268), so daß er sich nach § 11 FGG richtet (MK-Röll, § 43 WEG Rdnr. 14). Bei schriftlicher Antragstellung ist, auch wenn sie verfahrenseinleitend ist und fristwahrend sein soll, eine Antragsunterschrift nicht zwingend erforderlich, nur muß sich aus der schriftlichen Erklärung die Person des Erklärenden und der Wille, einen Antrag stellen zu wollen, mit ausreichender Deutlichkeit ergeben (Bumiller-Winkler, FGG, 3. Aufl., § 11 Anm. 2, § 21 Anm. 2 a; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 11. Aufl., § 11 Rdnr. 10 a, § 21 Rdnr. 12; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 14, § 21 Rdnr. 4; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., Anh. § 43 Rdnr. 3; Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 45 Rdnr. 40; KG OLGZ 72, 70). So hat der Senat bereits in seinem Beschluß 20 W 103/75 vom 14.4.1975 (Rpfleger 75, 306) für die sofortige Beschwerde in Wohnungseigentumssachen entschieden. Er sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen, die für den fristwahrenden Antrag erster Instanz übernommen werden kann. Bei der in der Frist des § 23 IV 2 WEG eingegangenen Antragsschrift liegen die Voraussetzungen für einen wirksamen Antrag vor.
Die zunächst unterschriftslose Antragsschrift trägt das Diktatzeichen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller (vgl. zum Diktatzeichen: OLG Frankfurt Rpfleger 75, 306 mit zustimmender Anmerkung von Vollkommer). Es wird weiter auf die – ...