Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der dem Grundstückskäufer zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises erteilten Belastungsvollmacht
Leitsatz (amtlich)
Die dem Grundstückskäufer zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag vom Verkäufer erteilte Belastungsvollmacht berechtigt diesen bei der Bestellung einer Grundschuld auch zur Bestimmung des Zeitpunktes des Beginns der Verzinsung.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Beschwerdewert: 3.000,-- EURO.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) sind noch als Eigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
Sie veräußerten das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Januar 2010 (UR-Nr. X/2010 des Notars A in O1 an ihren Sohn, den Beschwerdeführer. In § 9 III des Kaufvertrages ist folgendes bestimmt:
"III. Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten
Gleichzeitig erteilt der Verkäufer zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises dem Käufer Vollmacht, ihn als Eigentümer zu vertreten bei der Bestellung von Grundpfandrechten zu Lasten des kaufgegenständlichen Grundbesitzes in unbeschränkter Höhe nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen in unbeschränkter Höhe, sowie zur Abgabe aller Erklärungen hierzu, zur Abgabe der Zweckbestimmungserklärung, insbesondere zum grundbuchamtlichen und katasteramtlichen Vollzug sowie zur Zustimmung bezüglich des Rangrücktritts mit der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung hinter die bestellten Rechte und sonstiger Rangänderungen.
Käufer weist hiermit die Gläubiger an, die Grundpfandrechte nur zum Erwerb des Pfandobjekts zu valutieren und die zur Auszahlung gelangende Darlehensvaluta in Höhe des Kaufpreises nur an die Verkäufer beziehungsweise entsprechend den Weisungen des amtierenden Notars auszuzahlen. Käufer tritt hiermit seinen Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages in Höhe des Kaufpreises an Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.
Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, den Eigentümer in Ansehung der zu bestellenden Grundpfandrechte der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass sie gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes zulässig sein soll.
Die Vollmacht steht unter der Bedingung, dass in den Grundschuldbestellungsurkunden folgende, von den Beteiligten bereits jetzt getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden:
a) Sicherungsabrede
Die Grundpfandrechtsgläubiger dürfen das oder die Grundpfandrechte nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkungen auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet haben. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb der Bestellungsurkunden gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber. Für den Fall, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt, hat die Grundpfandrechtsgläubigerin auf Verlangen des Verkäufers für das Grundpfandrecht Zug um Zug gegen Erstattung der von ihr auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen Löschungsbewilligung zu erteilen.
b) Zahlungsanweisung
Soweit der Kaufpreis nicht zur Freistellung des verkauften Objekts von eingetragenen Belastungen zu verwenden ist, sind Zahlungen ausschließlich auf das Konto des Verkäufers bei der B-Bank, Konto-Nr. ..., BLZ ... zu leisten.
c) persönliche Zahlungspflichten und Kosten
Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen. Käufer verpflichtet sich, Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.
Die Vollmacht für den Käufer wird unter der Bedingung erteilt, dass die Grundpfandrechtsbestellungen nur durch die Notare C, A oder D, alle O1, D-Straße ... bzw. deren amtlich bestellten Vertreter erfolgt und in den Bestellungsurkunden die vorstehenden Vereinbarungen wiedergegeben werden."
Ebenfalls unter dem 15. Januar 2010 bestellte der Beschwerdeführer in notarieller Urkunde UR-Nr. Y/2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars in eigenem Namen und zugleich handelnd für die Antragsteller zu 1) unter Bezugnahme auf die im vorgenannten Kaufvertrag enthaltene Vollmacht zugunsten der Antragstellerin zu 2) eine Buchgrundschuld über 340.000,-- EUR nebst 15% Jahreszinsen vom Tage der Beurkundung sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5% des Grundschuldbetrages und erklärte zugleich für sich selbst und die Antragsteller zu 1) die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 beantragte der Urkundsnotar für die Beteiligten unter Bezugnahme auf die vorgenannten Urkunden die Eintragung der Grundschuld und der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch.
Der Rechtspfleger beanstandete mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010, dass die Belastungsvollmacht keinen Zinsbeginn enthalte und daher nicht feststellbar sei, ob die Grundschuldbestel...