Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerweiterung im Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch kann eine Klageerweiterung in einer Folgesache nur erfolgen, wenn die die Erweiterung betreffende Folgesache bereits in erster Instanz als Verbundsache nach § 623 Abs. 1 ZPO anhängig war. Eine neue Folgesache kann nur im isolierten Verfahren mit dem AG als Eingangsgericht betrieben werden.
Normenkette
ZPO § 623
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Aktenzeichen 64 F 13/06) |
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Berufung gegen den Scheidungsausspruch wendet fehlt eine Erfolgsaussicht deshalb, weil die vom AG getroffene Feststellung über das Scheitern der Ehe nicht zu beanstanden ist. Die Parteien leben bereits seit November 2004 voneinander getrennt. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem AG nach Vorhalt der Angaben des Antragsgegners, der eine Versöhnung anstrebt, dass sie mit ihrem Mann nicht mehr zusammenleben könne. Damit hat sie ihren festen und unabänderlichen Willen zum Ausdruck gebracht, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen. Bei dieser Sachlage ist gem. § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ehe als gescheitert anzusehen und der Scheidungsausspruch deshalb zu Recht erfolgt.
Soweit der Antragsgegner mit seiner Berufung erstmals in der Berufungsinstanz Folgesachen anhängig machen will, kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil gem. § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO Folgesachen im Verbund nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht werden können. Es ist daher nicht zulässig, erstmals in zweiter Instanz eine Folgesache in den Verbund einzubringen (vgl. z.B. Musielak-Borth, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2007, § 623 Rz. 28 und § 629a Rz. 7; Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl. 2007, § 623 Rz. 29). Im Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch kann eine Klageerweiterung in einer Folgesache nur erfolgen, wenn die die Erweiterung betreffende Folgesache bereits in erster Instanz als Verbundsache nach § 623 Abs. 1 ZPO anhängig war (vgl. z.B. Musielak-Borth, § 629a Rz. 7). Eine neue Folgesache kann nur im isolierten Verfahren mit dem AG als Eingangsgericht betrieben werden (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1989, 1191).
Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 6.5.2007 Stellung zu nehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 1860598 |
OLGR-West 2008, 183 |