Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenmäßige Benutzung durch Beeinflussung der Suchfunktion
Leitsatz (amtlich)
1. Wird bei einem Verkaufsangebot im Internet die Suchfunktion einer internen Suchmaschine in der Weise beeinflusst, dass bei Eingabe der für eine bestimmte Ware eingetragenen Marke als Suchwort Waren dieser Art angeboten werden, die der Markeninhaber unter einer anderen, ähnlichen Bezeichnung in den Verkehr bringt, liegt darin keine Beeinträchtigung der Herkunfts-, Werbe- oder Garantiefunktion der Marke.
2. Ob in dem in Ziffer 1. genannten Fall die Investitionsfunktion der Marke beeinträchtigt wird, weil damit der Aufbau eines bestimmten Images dieser Marke gestört wird, hängt von den Gesamtumständen ab. An einer Beeinträchtigung der Investitionsfunktion fehlt es jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber in seinem eigenen Werbeauftritt keine deutliche Trennung zwischen den Waren mit der Marke und den Waren mit der ähnlichen Bezeichnung vornimmt. 3. In dem in Ziffern 1. und 2. dargestellten Fall führt die Beeinflussung der Suchfunktion auch nicht zu einer relevanten Irreführung im Sinne von § 5 UWG .
Normenkette
MarkenG § 14; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.01.2018; Aktenzeichen 2-6 O 42/18) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000,- EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Unionsmarke "Birki" mit Priorität vom 1.9.2010, die unter anderem für "Schuhwaren" eingetragen ist. Die Antragsgegnerinnen sind Konzerngesellschaften des Amazon-Konzerns, der einen Online-Marktplatz betreibt. Internetnutzer können auf der Plattform über eine interne Suchmaschine nach Produkten suchen. Am 17.1.2018 erschienen bei Eingabe des Suchworts "Birki" neben Original-"Birki"-Produkten auch Schuhangebote, die von Drittunternehmen unter anderen Marken angeboten werden. Außerdem wurden auch Schuhe der Antragstellerin angezeigt, die von dieser unter Marke "Birkenstock" in den Verkehr gebracht werden.
Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom 25.1.2018 untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter dem Kennzeichen und Suchwort "Birki" in Online Shops in den Suchergebnissen Schuhwaren anzubieten, wenn diese nicht von der Antragstellerin stammen. Den weitergehenden Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie beantragt,
den Beschluss des Landgerichts abzuändern und den Antragsgegnerinnen - hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils - im Wege der einstweiligen Verfügung, die der besonderen Dringlichkeit wegen ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erlassen werden soll, zusätzlich aufzugeben:
es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland
unter dem Kennzeichen und Suchwort
"Birki"
in online Shops in den Suchergebnissen Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn die angebotenen Schuhwaren nicht tatsächlich von der Antragstellerin stammen und/oder nicht mit ihrem Wissen und Wollen in dem Europäischen Wirtschaftsraum unter dieser Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden sind, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht
((Abbildung))
hilfsweise:
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2018, Az. 2-06 0 42/18, teilweise abzuändern und den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung, die der besonderen Dringlichkeit wegen ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erlassen werden soll, zusätzlich aufzugeben:
es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter dem Kennzeichen und Suchwort "Birki"
in online Shops in den Suchergebnissen Schuhwaren, die von der Antragstellerin oder zur Nutzung der Kennzeichnung berechtigter Dritter stammen, jedoch nicht von diesen unterer der Kennzeichnung "Birki" in den Verkehr gebracht worden sind, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend für den "Birkenstock Classic"-Schuh wiedergegeben geschieht:
((Abbildung))
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu b) zu Recht zurückgewiesen.
1. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 125 UMV international zuständig. Die Antrags...