Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit durch Angeklagten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Freispruch kann vom Angeklagten auch dann nicht angefochten werden, wenn er wegen Schuldunfähigkeit erfolgt.
2. Ist der Freispruch tragend mit dem fehlenden Tatnachweis und nur hilfsweise mit Schuldunfähigkeit begründet worden, kann keine Eintragung des Freispruchs in das Bundeszentralregister erfolgen.
Normenkette
BZRG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3 Nr. 3; StPO §§ 312, 333
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.04.2010; Aktenzeichen 5/5 Ns 29/10) |
Tenor
Die gem. § 322 II StPO statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 311 II StPO) eingelegte Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die für eine zulässige Berufung erforderliche Beschwer kann sich nur aus dem Urteilsspruch, nicht aber aus seiner Begründung ergeben (BGHSt 7, 153; 16, 374). Durch die erfolgte Freisprechung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs - hier: ausschließlich mangels Beweises - zu erreichen, ist ein Rechtsmittel hingegen nicht gegeben (BGHSt 7, 153; 13, 75, 77; 16, 374; 23, 257, 259). Dies gilt selbst dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (BGHSt 5, 267, 268; 16, 374; BGH, NStZ-RR 1999, 137; BGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 3 StR 595/99 bei Nack, insoweit nicht abgedr. in NStZ-RR 2000, 300; BGH, Beschl. v. 02.06.1989 - 2 StR 112/89 - juris; KG, Beschl. v. 28.08.2000 - 4 Ws 150/00 -juris; BayOblG, Beschl. v. 16.10.1998 - 5 StRR 182/98; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 322 Rn 1; vor § 296 Rn 13; Plöd, in: KMR vor § 296 Rn 15). Auch die Gegenmeinung (Kuckein, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 337 Rn 41; dagegen BGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 3 StR 595/99 aaO), die wesentlich auf registerrechtliche Nachteile eines solchen Erkenntnisses (§§ 11 I Nr. 1, 32 III Nr. 3 BZRG), abhebt, käme vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.
Das angefochtene Urteil beruht nämlich auf der Feststellung, der Tatnachweis habe nicht geführt werden können, und wurde lediglich hilfsweise mit der fehlenden Schuldfähigkeit begründet.
In einem solchen Falle kann mit Blick auf den Wortlaut des § 11 I 1 Nr. 1 BZRG ( wegen Schuldunfähigkeit), die Neuregelung in § 11 I 3 BZRG, die selbst für die Eintragungsfähigkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügungen einen gewissen Stand der Sachverhaltsaufklärung bezüglich des Tatvorwurfs voraussetzt (vgl. hierzu und zum gesetzlichen Grund für die Neuregelung Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., Nachtrag 2003, § 11Rn 9a ff) und dem Zweck der Eintragung - die Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Schutz der Bevölkerung bei strafrechtlich relevantem Verhalten Schuldunfähiger - nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine Eintragung nicht erfolgen darf.
Fundstellen
Haufe-Index 2573494 |
NStZ-RR 2010, 345 |
NStZ-RR 2010, 5 |
R&P 2011, 117 |