Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.02.2018; Aktenzeichen 2-28 O 306/17)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags gerichteten Klage.

Der Kläger schloss als Verbraucher am 02.07.2004 mit der Beklagten bzw. mit der A AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, drei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge über die Gewährung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) gewährte Darlehen im Nennbetrag von 69.000,- EUR mit zehnjähriger Zinsbindung. Die Vertragsurkunde enthält auf Seite 4 die folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bank1 AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an die

Bank1 AG Filiale Stadt1, Straße1, Stadt1

oder

Fax-Nr.: ... oder E-Mail: ...

Die Bank1 ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartnern die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.

Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Ort / Datum Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)"

Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde (Anlage B 1 - Bl. 36 ff. d. A.) verwiesen.

Im September 2014 zahlte der Kläger das streitgegenständliche Darlehen zurück.

Mit Schreiben vom 22.04.2016 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Anforderungen des §§ 355 Abs. 2 BGB a.F. Die Belehrung sei in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich, da sie das unrichtige Verständnis nahe lege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten. Ferner enthalte die Widerrufsbelehrung ergänzende Formulierungen, die für den Kreditnehmer verwirrend und unverständlich seien. Überdies fehle die Anpassung der Belehrung an den Einzelfall, da die Beklagte Gestaltungshinweise in der Belehrung umgesetzt habe, die für den konkreten Vertrag keine Bedeutung hätten. Außerdem sei die Belehrung nicht hinreichend deutlich hervorgehoben und gestaltet. Auf den Musterschutz des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie nicht das in der Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Muster verwendet habe. Nach Saldierung der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden wechselseitigen Ansprüche bestehe ein Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von 9.354,80 EUR.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch den Kläger bereits abgelaufen gewesen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. Insbesondere sei die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend.

Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt und die Ausübung rechtsmissbräuchlich.

Zur ergänz...

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