Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch bei Teilklage nach selbständigem Beweisverfahren eine Teilkostenentscheidung

 

Normenkette

ZPO § 494a

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 24.04.2003; Aktenzeichen 2 OH 4/01)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Gießen vom 24.4.2003 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 6.225,84 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller haben mit Antrag vom 7.3.2001 (Bl. 1 d.A.) Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung gestellt und den Streitwert mit 20.000 DM beziffert.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9.4.2001 (Bl. 18 d.A.) der Einholung des Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung zugestimmt.

Mit Beschluss vom 10.5.2001 hat das LG Gießen in dem selbständigen Beweisverfahren die Einholung des beantragten Gutachtens beschlossen und den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt (Bl. 32–34 d.A.).

Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens und Ergänzung dieses Gutachtens im Februar 2002 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.12.2002 beantragt, den Antragstellern Frist zur Einreichung der Hauptsacheklage (§ 494a ZPO) zu setzen. Diesem Antrag hat das LG Gießen mit Beschluss vom 7.1.2003 entsprochen und den Antragstellern aufgegeben, binnen 6 Wochen Hauptsacheklage einzureichen (Bl. 165 d.A.).

Dem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag der Antragsteller auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klage hat das LG mit Beschluss vom 21.2.2003 nicht entsprochen.

Am 1.4.2003 hat das LG beschlossen, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern auferlegt werden (§ 494a ZPO, Bl. 184 d.A.). Nachdem gegen diesen Beschluss seitens der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.4.2003 sofortige Beschwerde eingelegt worden war (Bl. 187 d.A.) und die Antragsteller unstreitig am 21.2.2003 (letzter Tag der Frist gem. § 494a ZPO) beim AG Gießen Hauptsacheklage eingereicht hatten, hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24.4.2003 (Bl. 191 d.A.) der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen, soweit die Antragsteller mit der Hauptsacheklage behauptete Mängel i.H.v. 4.000 Euro weiterverfolgten. Im Übrigen hat es die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens i.H.v. 6.225,84 Euro weiterhin den Antragstellern auferlegt.

Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss vom 24.4.2003 sowie 1.4.2003 in dem Umfange, in dem ihnen die Kosten auferlegt worden sind.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Frage, ob eine Teilkostenentscheidung zulässig ist, wenn in einem selbständigen Beweisverfahren gem. § 494a Abs. 1 ZPO fristgemäß, aber nur in eingeschränktem Umfang Klage erhoben wird, ist in Lit. und Rspr. streitig. Der erkennende Senat hält an der Ansicht, dass Kostenentscheidungen einheitlich zu treffen sind, fest. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt, dass auf Antrag des Gegners durch Beschluss auszusprechen ist, dass ein Antragsteller dann die gesamten Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen hat, wenn er der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist gem. § 494a Abs. 1 ZPO Klage zu erheben, nicht nachgekommen ist. Wenn dagegen, wie vorliegend, die Kläger innerhalb der gesetzten Frist Hauptsacheklage eingereicht haben, wenn auch zunächst mit einem niedrigeren Streitwert als im Beweissicherungsverfahren, so ist die Kostenentscheidung insgesamt im streitigen Verfahren zu erlassen. Im Hauptsacheverfahren kann im Laufe des Prozesses die Klage erweitert werden, worauf die Kläger vorliegend zu Recht hingewiesen haben. Wäre eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO zuvor rechtskräftig ergangen, dann wäre diese unter Umständen im streitigen Verfahren falsch, könnte aber nicht mehr geändert werden. Der Senat schließt sich deshalb der Ansicht des OLG Schleswig in dessen Entscheidung vom 12.4.2001 (OLG Schleswig v. 12.4.2001 – 16 W 35/01, MDR 2001, 836 ff. = OLGReport Schleswig 2001, 338) vollumfänglich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Opitz Schwenke Brandenfels

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105416

OLGR Frankfurt 2004, 14

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