Leitsatz (amtlich)
Versorgungsausgleich: Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung einer gesetzlichen Rente
Normenkette
VersAusglG §§ 32-33
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.04.2019; Aktenzeichen 402 F 2021/19) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) in Folge des mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 27.3.2014, Aktenzeichen .../13, durchgeführten Versorgungsausgleichs wird mit Wirkung ab dem 1.10.2019 in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 25,0825 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 0.898, einem Rentenartfaktor von 1,0 und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.000,- Euro, ausgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs werden den Beteiligten zu 1) und 2) je hälftig auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für beide Rechtszüge abgesehen.
Gründe
I. Gegenstand der Beschwerde ist die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung wegen der Zahlung von Unterhalt.
Die Ehe des Antragstellers und der Beteiligten zu 2) wurde durch den im Tenor genannten rechtskräftigen Beschluss geschieden; der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Dabei wurden im Wege der internen Teilung 28,0832 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung vom Antragsteller auf die Beteiligte zu 2) und umgekehrt 3,0007 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung von der Beteiligten zu 2) auf den Antragsteller übertragen. Außerdem wurde die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers ausgeglichen.
Bereits mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 25.2.2014, UR-Nr. .../2014 des Notars A in Stadt1, hatten der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) die Zahlung eines monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalts von 1.000,- Euro an die Beteiligte zu 2) bis zum Beginn deren Rentenbezugs vereinbart. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung wird auf den Inhalt der vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Vertragsurkunde Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 8.1.2019 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht eine Aussetzung der sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Kürzung seiner Rente im Hinblick auf den weiterhin gezahlten Unterhalt, seine zum 1.10.2019 beantragte Rente und den voraussichtlichen Renteneintritt der Beteiligten zu 2) am 1.7.2024 (fälschlicherweise angegeben mit dem 1.7.2025).
Die Beteiligte zu 3) teilte mit Schreiben vom 28.3.2019 mit, sie könne wegen einer noch ausstehenden Klärung des Versicherungskontos des Antragstellers weder die Höhe der des Kürzungsbetrags der Bruttorente noch die Höhe der Brutto- bzw. Nettorente ohne und mit Berücksichtigung der Kürzung mitteilen
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht unter Verweis auf § 33 VersAusglG dennoch die Aussetzung der sich aus dem Beschluss vom 27.3.2014 ergebenden Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) in Höhe eines monatlichen Betrags von 1.000,- Euro mit Wirkung ab dem 1.10.2019 an.
Gegen diesen ihr am 8.4.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2.5.2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 3). Sie trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, der voraussichtliche Kürzungsbetrag belaufe sich unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,898, eines Rentenartfaktors von 1,0 und eines aktuellen Rentenwerts von 33,05 Euro lediglich auf 744,42 Euro. Die genaue Rentenhöhe könne derzeit noch nicht ermittelt werden, weil der Antragsteller einer Hochrechnung seiner beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Renteneintritt widersprochen habe. Der vereinbarte Unterhalt entspreche im Übrigen nicht mehr dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, weil er von einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ausgehe und die geänderten Einkommensverhältnisse nach dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht berücksichtige.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu 2) und 3) zur Höhe ihres Einkommens und anzurechnender geldwerter Vorteile in den Schriftsätzen vom 27.2.2019, 12.6.2019, 30.7.2019 und 1.8.2019 wird Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung.
Nach §§ 32 Nr. 1, 33 Abs. 1 VersAusglG wird die mit dem Versorgungsausgleich einhergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ausgleichspflichtigen auf Antrag ausgesetzt, solange der Ausgleichsberechtigte aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen den Ausgleichspflichtigen ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Der (fiktive) ...