Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfahrenskostenhilfe für nicht sorgeberechtigte Mutter bzgl. Beteiligung an Umgangsverfahren des Stiefvaters
Normenkette
BGB § 1685; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.08.2014; Aktenzeichen 452 F 1162/14 UG VKH) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Mutter begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung in einem Umgangsverfahren.
Unter dem 24.4.2014 begehrte der Ehemann der Mutter die Regelung seines Umgangs mit seinem inzwischen ... Jahre alten Stiefsohn. Das Sorgerecht für ihren Sohn wurde der Mutter zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls entzogen. Es besteht Amtsvormundschaft. A ist in einer Einrichtung in O1 untergebracht.
Im vorliegenden Umgangsverfahren wurde die Mutter beteiligt. Sie meldete sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.5.2014 zur Akte und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. In der Sache befürworte sie den Umgang von A mit seinem Stiefvater. A sei seit seinem 5. Lebensjahr vom Stiefvater erzogen worden und könne dies selbst entscheiden.
Mit Beschluss vom 22.8.2014 hat das AG der Mutter Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt. Die Mutter unterstütze lediglich das Begehren ihres Ehemannes und mache keine eigenen Interessen geltend.
Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde vom 29.9.2014.
II. Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des AG ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten nur zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Eine Beteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht und für die Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist nur nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar (hierzu und zum Folgenden vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 124/14, BeckRS 2014, 20929). Erfolgt die Verfahrensbeteiligung nicht, um ein eigenes Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, sondern nur begleitend und daher fremdnützig, dann kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Sie kann dann nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht allein aus der Notwendigkeit der förmlichen Beteiligung in einem Verfahren.
Nach diesen Maßstäben kann der Mutter, der die elterliche Sorge vollständig entzogen worden ist, in dem Verfahren betreffend den Umgang des Stiefvaters mit ihrem fremduntergebrachten Kind keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Die Wahrnehmung eigener Rechte ist nicht zu erkennen Die Mutter ist weder Inhaberin des Rechts der Umgangsbestimmung, welches Inhalt der Personensorge ist, noch wird sie in einer sonst denkbaren Weise durch das Verfahren nach § 1685 BGB in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn zum einen ist ihr die gesamte elterliche Sorge und damit auch das Umgangsbestimmungsrecht, wegen einer mit seiner Ausübung durch sie einhergehenden Gefährdung des Wohls von A entzogen worden. Zum anderen ist insbesondere weder dargetan noch ersichtlich, dass ihr eigenes Recht auf Umgang, welches Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist, vom vorliegenden Verfahren tangiert wird. Sie handelte auch im - inzwischen beendeten - erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich fremdnützig, indem sie das Begehren ihres Ehemannes nach Umgang mit ihrem Sohn unterstützen wollte.
Fundstellen
Haufe-Index 7704468 |
FamRZ 2015, 1312 |