Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug und Urkundenfälschung
Tenor
Der Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 14.09.1999 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und mit Beschluß vom 3.11.1999 die Auslieferung dem Antrag der britischen Behörden entsprechend für zulässig erklärt. Mit diesem und mit den Beschlüssen vom 27.10.1999, 10.11.1999, 30.11.1999 und 21.12.1999 hat er jeweils die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Der Haftbefehl war auch auf den erneuten Antrag des Verfolgten vom 5.1.2000 hin weder aufzuheben noch gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. Wie bereits im Beschluß vom 21.12.1999 ausgeführt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts der Schwere der dem Verfolgten in Großbritannien zur Last gelegten Straftaten noch gewahrt, auch wenn sich die Durchführung der Auslieferung durch den Umstand verzögert, daß die Überstellung des Verfolgten nach Großbritannien erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht München I Ende Januar 2000 erfolgen soll. Eine andere Beurteilung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht deshalb geboten, weil das Auswärtige Amt der Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit Verbalnote vom 30.12.1999 mitgeteilt hat, die Übergabe des Verfolgten werde bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen ihn laufenden Strafverfahrens und im Falle einer Verurteilung einer verhängten Strafe aufgeschoben. Zwar ist unter diesen Umständen der Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung nicht näher bestimmbar.
Das hat aber nur zur Folge, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gewahrt sein könnte, was nach Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I Ende Januar 2000 zu überprüfen sein kann.
Die von dem Verfolgten erneut vorgetragenen persönlichen und beruflichen Umstände vermögen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zu rechtfertigen. Die aus ihnen resultierenden Bindungen beseitigen die bereits in den Beschlüssen vom 10.11.1999, 30.11.1999 und 21.12.1999 näher dargelegte erhöhte Fluchtgefahr nicht, der durch mildere Mittel als die Inhaftierung, insbesondere Meldeauflagen, Hinterlegung des Passes oder die Leistung von Sicherheiten nicht hinreichend begegnet werden kann.
Fundstellen