Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer Energieversorgungsleitung
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert für die Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer Energieversorgungsleitung auf einem Grundstück in Form einer beschränkten persönlichen Nutzungsdienstbarkeit richtete sich vor In-Kraft-Treten des GNotKG grundsätzlich nach der typischerweise vereinbarten einmaligen Gesamtentschädigung oder ggf. nach § 24 KostO. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung kann für die Bemessung des Geschäftswerts der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO maßgeblich sein.
Normenkette
BGB § 1090; KostO §§ 24, 30 Abs. 2, § 156
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.02.2013; Aktenzeichen 2-22 OH 47/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger hat der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren etwa angefallene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 16,65 EUR.
Gründe
I. Der Kostengläubiger beglaubigte am 16.8.2012 zu seiner UR-Nr .../12 die Unterschrift unter einer Eintragungsbewilligung, durch die der Grundstückseigentümer ... der Kostenschuldnerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bewilligte, dass die Kostenschuldnerin berechtigt sei, in das Grundstück eine Gasleitung nebst Zubehör zu verlegen und die Leitung auf Dauer zu nutzen, sowie alle dem Betrieb, der Instandhaltung, der notwendigen Änderung oder Erneuerung der Leitung dienenden Arbeiten durchzuführen und das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Wegen des genauen Wortlauts und Inhalts der Bewilligung wird auf Blatt 3 ff. der Akten verwiesen. In der Bewilligungsurkunde ist der Wert der Dienstbarkeit mit 400,- EUR angegeben.
Mit der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 6 der Akten verwiesen wird, berechnete der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin für diese Beglaubigung insgesamt 43,97 EUR. Dabei legte er unter Bezugnahme auf die §§ 30 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 KostO für die Beglaubigung einen Geschäftswert von 25.000,- EUR und für die Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO einen solchen von 2.500,- EUR (10 % von 25.000,- EUR) zugrunde, wobei er einen Jahreswert von 1.000,- EUR ansetzte und diesen mit 25 multiplizierte.
Die Kostenschuldnerin wendete gegenüber dem Kostengläubiger ein, dass dieser nur den auf der Urkunde angegebenen Betrag von 400,- EUR als Geschäftswert ansetzen könne. Mit Antragsschrift vom 22.10.2012 hat der Kostengläubiger gem. § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO beim LG die gerichtliche Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung beantragt. Die Kostenschuldnerin hat sich am Verfahren beteiligt. Das LG hat die Dienstaufsicht mit dem aus der Stellungnahme vom 20.12.2012 (Bl. 58 ff. d.A.) ersichtlichen Ergebnis angehört. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 67 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das LG die Kostenberechnung auf 27,32 EUR ermäßigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl für die Berechtigung der vom Kostengläubiger vorgenommenen Berechnung mit Grundlage von 1.000,- EUR jährlich als auch derjenigen der Dienstaufsicht mit 200,- EUR jährlich im Rahmen der Geschäftswertbemessung keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich seien. Auch der Ansatz von 400,- EUR, der in der Urkunde angegeben sei, komme als Geschäftswert nicht in Betracht, da die Kostenschuldnerin keinen Nachweis zur Zahlung erbracht habe. Mangels tatsächlicher Ansatzpunkte hat das LG als Geschäftswert daher den Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO von 3.000,- EUR in Ansatz gebracht.
Gegen diesen am 7.3.2013 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 4.4.2013 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 74 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt. Ausweislich der Begründung hält der Kostengläubiger den von ihm in Ansatz gebrachten Geschäftswert von 25.000,- EUR nach wie vor für berechtigt und vertritt die Auffassung, dass § 30 Abs. 2 KostO als Auffangvorschrift nur dann angewendet werden könne, wenn Anhaltspunkte für eine Schätzung aus einem Bezugswert gänzlich fehlten. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden. Die Kostenschuldnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Das LG hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 9.4.2013 (Bl. 75 ff. d.A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 156 Abs. 3 KostO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Kostengläubigers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Senat wegen des auch im Notarkostenverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschl. v. 4.6.2013 - 20 W 232/11, zitiert nach juris) lediglich zu überprüfen hat, ob das LG die beanstandete Kost...