Leitsatz (amtlich)
Das Verbot einer Grundstücksverbindung (Vereinigung und Bestandteilszuschreibung) nach §§ 890 BGB, 5, 6 GBO kann nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
Normenkette
BGB §§ 890, 1018, 1090; GBO §§ 5-6, 18 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen 4 T 465/04) |
AG Bad Schwalbach (Aktenzeichen GE-932-2) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat am 8.6.2004 zu seiner UR-Nr. .../04 einen Kaufvertrag mit Auflassung beurkundet, durch den die Beteiligte zu 2), die Gemeinde O1, den betroffenen Grundbesitz an die Beteiligte zu 1) veräußert und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt hat. Die Beteiligte zu 1) hat ferner in § 5 der Urkunde bewilligt und beantragt, zu Lasten des erworbenen Grundbesitzes eine beschränkte persönlichen Dienstbarkeit für die Beteiligte zu 2) einzutragen mit folgendem Inhalt:
" Das Recht, das belastete Grundstück mit dem Grundstück X, Flur ..., Flurstück ..., gem. § 890 BGB zu vereinigen oder es ihm als Bestandteil zuzuschreiben, ist auf Dauer ausgeschlossen."
Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist erfolgt.
Nach Einreichung der Urkunde zum Vollzug der Auflassung unter Löschung der Auflassungsvermerkung und Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat das Grundbuchamt Bedenken gegen die Zulässigkeit der Eintragung der Dienstbarkeit geäußert und schließlich mit Zwischenverfügung vom 7.9.2004 die Vorlage einer geänderten Eintragungsbewilligung verlangt (Bl. 2/7 d.A.). Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Eintragung der Dienstbarkeit sei zulässig, da die Erwerberin durch die Unterlassungsdienstbarkeit nicht in ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht eingeschränkt werde. Bei dem ausgeschlossenen Recht zur Stellung eines Verfahrensantrags nach § 890 BGB handele es sich nicht um ein selbständig "veräußerliches Recht" i.S.v. § 137 BGB.
Der Grundbuchrechtspfleger hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung, Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit Beschl. v. 15.9.2004 (Bl. 2/10 d.A.) zurückgewiesen und ausgeführt, die Dienstbarkeit sei nicht eintragungsfähig. Der Ausschluss des Rechtes der Erwerberin, die Grundstücke nach § 890 BGB zu vereinigen oder einander als Bestandteil zuzuschreiben führe zu einer Beschränkung ihrer Verfügungsmacht als Eigentümerin und nicht nur zu einer Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch, wie sie Inhalt einer Dienstbarkeit nach den §§ 1090, 1018 BGB sein kann.
Die dagegen eingelegte Beschwerde haben die Antragsteller im wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Recht, dessen Ausschluss nach den §§ 1090, 1018 3. Alt. BGB durch eine Grunddienstbarkeit gesichert werden kann, auch um den Verzicht auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition handeln kann. Um eine solche handele es sich hier bei dem Verzicht auf die Stellung eines bestimmten Grundbuchantrags. Darin liege aber nicht der Ausschluss oder die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügung über ein veräußerliches Recht i.S.v. § 137 BGB. Durch diesen Verzicht auf eine Vereinigung bzw. Zuschreibung solle eine höhere bauliche Ausnutzung des größeren, einheitlichen Grundstücks verhindert werden. Die zur Eintragung beantragte Dienstbarkeit bewirke also eine Beschränkung der Eigentümerin im tatsächlichen Gebrauch und erschöpfe sich nicht lediglich in einer rechtlichen Beeinträchtigung.
Nach Nichtabhilfe seitens des Grundbuchrechtspflegers hat das LG mit Beschl. v. 7.10.2004 (Bl. 2/17 d.A.) die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verschmelzung zweier Grundstücke i.S.v. § 890 BGB stelle zwar keine Verfügung über das Grundstück dar. Dieses Recht bestehe jedoch wie die Befugnis zur Verfügung nicht nur ggü. der Beteiligten zu 2). Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit müsse sich das Recht des Grundstückseigentümers, auf das er verzichte, aber aus der besonderen situativen Beziehung zum Berechtigten ergeben und nicht nur aus der allgemeinen rechtlichen Verfügungsmöglichkeit. Durch den Ausschluss des Rechtes nach § 890 BGB werde die Sachherrschaft und tatsächliche Nutzung des Grundstücks ebenso wenig tangiert wie in den Fällen des Verbots der Teilung, der Veräußerung, Belastung, Vermietung und Verpachtung, für die die Eintragung einer Grunddienstbarkeit als unzulässig angesehen worden sei.
Mit der weiteren Beschwerde machen die Antragsteller unter Verweis auf ihren bisherigen Vortrag geltend, die Entscheidungen der Vorinstanzen seien nicht überzeugend begründet. Das Gesetz lasse auch einen behördlichen Vorbehalt zu, bestimmte Grundstücke miteinander zu vereinigen oder Bestandteilszuschreibungen herbeizuführen, und die Aufhebung einer Gemeinschaft durch Teilung auszuschließen, obwo...