Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Fortsetzung des Verfahrens nach Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die verfahrensbeendende Wirkung eines Vergleichs in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auch nicht durch eine angebliche Vereinbarung im Rahmen des § 278 VI ZPO beseitigt und das Verfahren sodann fortgesetzt werden.

 

Normenkette

ZPO § 278 Abs. 6

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Urteil vom 02.10.2009; Aktenzeichen 62 F 101/08)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung seines Rechtsmittels zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil des AG Gelnhausen vom 2.10.2009, welches nach einem vorausgegangenen Vergleich festgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich beendet ist.

Die mit dem Antragsgegner verheiratete Antragstellerin begehrte ursprünglich wegen behaupteter gewaltsamer Übergriffe des Antragsgegners in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung eine Anordnung nach § 1 GewSchG. In der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2008 erklärte der Antragsgegner, der im Gegensatz zur Antragstellerin anwaltlich vertreten war, dass die behaupteten Vorfälle nicht zutreffend seien, dass er jedoch bereit sei, sich für die Zukunft antragsgemäß ggü. der Antragstellerin zu verpflichten. Sodann schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Antragstellerin weder zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzten oder sonst körperlich zu misshandeln. Der Antragsgegner verpflichtet sich weiterhin, mit der Antragstellerin auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln keine Verbindung aufzunehmen und auch kein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, verpflichtet sich der Antragsgegner, sofort einen Abstand von mindestens 20 Metern herzustellen."

Nachdem der Vergleich den Parteien vorgespielt und von diesen genehmigt wurde, wies das AG darauf hin, dass bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann und drohte ein solches i.H.v. 500 EUR an. Außerdem setzte das AG den Streitwert auf 1000 EUR fest.

Mit Schriftsatz seines neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.2.2008 erklärte der Antragsgegner die Anfechtung seiner Willenserklärung zum Abschluss des Vergleiches und beantragte die Fortführung des Verfahrens. Er habe sich in einem Irrtum über die Rechtsfolgen und die Tragweite des Vergleiches befunden. Er sei davon ausgegangen, ohne einen Vergleich nicht geschieden werden zu können. Auch sei ihm die Möglichkeit einer Vollstreckung des Vergleiches nicht bewusst gewesen.

Mit Schreiben vom 1.4.2008 erklärte die Antragstellerin, dass sie angesichts gesundheitlicher Probleme wolle, dass das Verfahren ruhe und dass sie auf Wunsch der Gegenseite versichere, keine Rechte aus dem Vergleich vom 6.2.2008 geltend zu machen.

Sodann beantragte der Antragsgegner gem. § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen, dass sich die Parteien einig seien, dass die Antragstellerin keine Rechte aus dem Vergleich vom 6.2.2008 mehr geltend machen könne.

Das AG hat sodann aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.9.2009 durch Endurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 5.2.2008 erledigt sei. Den Streitwert hatte es zuvor mit Beschluss vom 14.4.2008 auf 500 EUR festgesetzt.

Gegen das seinem Verfahrensbevollmächtigten am 3.11.2009 zugestellte Urteil, hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2.12.2009 im Wege der elektronischen Versendung, eingegangen beim OLG am 3.12.2009, Berufung eingelegt.

Die Antragstellerin meint, die Berufung sei verspätet eingelegt und im Übrigen sei die Berufungssumme nicht erreicht.

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da für das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als Beschwerde zulässig. Das AG hat bei der Entscheidung über die Anträge des Antragsgegners verkannt, dass Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht nicht den Regeln der Zivilprozessordnung, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 621a Abs. 1 ZPO). Es hätte insoweit nicht durch ein Urteil, sondern durch Beschluss entscheiden müssen. Nachdem das AG eine Endentscheidung über eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO erlassen hat, wäre gem. § 621e Abs. 1 ZPO die befristete Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gewesen. Wenn ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz bestimmten Form als Urteil erlassen hat, dann darf der Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen. Deshalb ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen nicht gegeben waren (BGHZ 40, 265). Es können daher sowohl Beschwerde als auch Berufung eingelegt werden.

Das Re...

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