Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerinnerungsverfahren: Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Über den Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten ist im Kostenerinnerungsverfahren nach § 81 Abs. 1 GNotKG zu entscheiden. Die Erinnerung ist dann allerdings unbegründet, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch - begründet - die Einrede der Verjährung erhebt.
2. Zur Frage der Verjährung eines Rückerstattungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 2 KostO.
Normenkette
GNotKG § 81; JKostG HE § 7; KostO § 17
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Entscheidung vom 30.04.2015) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Antrag vom 01.07.2009 wurde zum hiesigen Grundbuch die Eintragung von Abtretungen der Grundpfandrechte Abt. ..., lfd. Nrn. ... und ..., sowie der Rangrücktritt der Rechte Abt. ..., lfd. Nrn. ..., ... und ..., hinter das Grundpfandrecht in Abt. ..., lfd. Nr. ..., beantragt. Die Grundbucheintragungen erfolgten am 03.07.2009.
Am gleichen Tag wurde der hiesigen Kostenschuldnerin für diese Eintragungen entsprechend der Angabe in der Antragsschrift vom 01.07.2009 vom Amtsgericht eine Kostenrechnung über 336,50 EUR erstellt. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenrechnung wird auf Bl. 36/4 der Akten verwiesen. Die Kostenschuldnerin hat diese Kosten nach ihren Angaben jedenfalls noch im Jahr 2009 gezahlt.
Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 23.03.2015 (Bl. 36/5 der Akten) hat die Kostenschuldnerin gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als gemeinnützige Stiftung gemäß § 7 des Hessischen Justizkostengesetzes (im Folgenden: JKostG) von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit sei. Sie hat dargelegt, dass die Gebührenbefreiung erst nunmehr habe geltend gemacht werden können, weil diese erst durch Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und zur Gewerbesteuer des Finanzamtes Sadt2 vom 22.12.2014 (Bl. 36/7 ff. der Akten) für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 gewährt worden und damit erst jetzt habe nachgewiesen werden können.
Die Kostengläubigerin ist der Erinnerung gemäß Verfügung vom 14.04.2015 (Bl. 36/9 der Akten) entgegengetreten und hat ihre Zurückweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Erinnerung sachlich begründet sei, der Rückerstattungsanspruch allerdings verjährt sei.
Die Kostenschuldnerin hat mit weiterem Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 36/11 ff. der Akten) dazu die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 7 JKostG überhaupt erst ab Erteilung des Freistellungsbescheides für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 vorgelegen hätten, so dass ein entsprechender Rückerstattungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt entstanden und keinesfalls verjährt sein könne. Der Freistellungsbescheid diene nicht nur dem bloßen Nachweis der Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig im betreffenden Veranlagungszeitraum, er sei vielmehr selbst konstitutive Voraussetzung für die Anerkennung im Sinne des § 7 JKostG . Die genannte Kostenvorschrift befreie nur die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig und gemeinnützig anerkannten Stiftungen von der Zahlung von Gerichtsgebühren. Ein besonderes Verfahren für die Anerkennung einer Stiftung als mildtätig oder als gemeinnützig bestehe nicht.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass weder bei Beantragung der Eintragungen, noch bei Erhalt der Kostenrechnung im Jahr 2009 Gebührenbefreiung beantragt worden sei. Damit seien die Ansprüche auf Gebührenbefreiung gemäß § 17 Abs. 2 KostO zum 31.12.2013 verjährt. Ab dem 01.01.2014 könnten somit keine Ansprüche mehr auf Gebührenbefreiung geltend gemacht werden. Dass der Freistellungsbescheid erst am 22.12.2014 erlassen worden sei, spiele keine Rolle.
Gegen diesen Beschluss hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.07.2015 (Bl. 36/14 ff. der Akten) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie in diesem Schriftsatz und einem ergänzenden Schriftsatz vom 10.12.2015 im Wesentlichen auf einen Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 06.05.2015 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2015 verwiesen. Auch diesen Entscheidungen habe die Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von Gerichtsgebühren zugrunde gelegen, die bereits im Jahre 2009 gezahlt und erst im Jahr 2015 aufgrund des am 22.12.2014 erteilten Freistellungsbescheides für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 zurückgefordert worden seien. Beide Gerichte hätten bestätigt, dass ein Rückerstattungsanspruch überhaupt erst mit Erteilung des Freistellungsbescheides entstanden und damit auch nicht verjährt sein könnte. Die dort zu § 5 Abs. 2 GKG angestellten Erwägungen seien auf den wortgleichen § 17 Abs. 2 KostO entsprechend anzuwenden.
D...