Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Streitwerts einer Klage auf Herausgabe der Urkunden über die Erteilung einer Vorsorge- und Generalvollmacht
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für eine Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht richtet sich nach § 3 ZPO. Im Rahmen der konkreten Bemessung sind in erster Linie der Umfang der Vollmacht und der Wert des von der Vollmacht betroffenen Vermögens maßgebend, da diese Faktoren den wirtschaftlichen Wert einer Vollmacht bestimmen.
Normenkette
GKG § 40; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.03.2019; Aktenzeichen 2-16 O 1/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf EUR 170.000,00 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage gegenüber dem Beklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden: dem Beklagten) die Zahlung von EUR 158.000,00 (Antrag zu 2) und die Herausgabe der Ausfertigung einer Vorsorge- und Generalvollmacht sowie einer beglaubigten Kopie dieser Vollmacht (Antrag zu 1) verlangt.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit in der Sache mit Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 13. März 2019 entschieden (Bl. 84 ff. d. A.).
Mit dem angegriffenen Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht den Streitwert auf EUR 200.000,00 festgesetzt (Bl. 90 d. A.).
Mit einem am 19. März 2019 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage erhob der Beklagte Streitwertbeschwerde (Bl. 100 d. A.). Zur Begründung hat er u. a. darauf verwiesen, dass die Gegenseite von Anfang an "die bereits vorgerichtlich gezahlten Beträge nicht berücksichtigt" habe. Darüber hinaus sei "der Streitwert für die Herausgabe der Vollmachtsurkunde utopisch". Das Landgericht habe in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren .../18 (Landgericht Frankfurt am Main) den Streitwert auf lediglich EUR 6.000,00 festgesetzt.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. März 2019 (Bl. 106 f. d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass für den Antrag zu 1 ein Betrag in Höhe von EUR 42.000,00 anzusetzen gewesen sei. Dabei seien die "durch die Urkunde bestehenden Verfügungsmöglichkeiten" zu berücksichtigen gewesen. Diese wiederum seien mit ca. 25 % des Zahlungsbetrages angemessen bewertet.
II. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.
Der Streitwert für eine Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht richtet sich nach § 3 ZPO (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3, Rdnr. 16 - Stichtwort "Vollmacht"). Im Rahmen der konkreten Bemessung sind in erster Linie der Umfang der Vollmacht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - Xa ZR 81/09 -, juris) und der Wert des von der Vollmacht betroffenen Vermögens maßgebend, da diese Faktoren den wirtschaftlichen Wert einer Vollmacht bestimmen (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 29.05.1970 - 1 W 1272770 -, WM 1970, 1305). Dieser ist hier auf einen Betrag in Höhe von EUR 12.000,00 zu schätzen. Ein höherer Betrag kommt trotz des Umfangs der Generalvollmacht nicht in Betracht, da das Vermögen der Klägerin in dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich sehr eng begrenzt gewesen ist, weswegen der Klägerin auch zuvor mit Beschluss vom 11. Januar 2019 (Bl. 49 d. A.) Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
Soweit das Landgericht für den Antrag zu 1 einen Wert in Höhe von EUR 158.000,00 angesetzt hat, ist das nicht zu beanstanden, da dies exakt dem Betrag entspricht, den die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 begehrt hat. Ob dieser Betrag hinsichtlich etwaiger vorgerichtlich gezahlter Beträge zutreffend berechnet worden ist, ist für die Wertfestsetzung gänzlich ohne Belang.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenerstattung findet nicht statt; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 13141044 |
FA 2019, 227 |
JurBüro 2019, 367 |