Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung von Sondernutzungsrechten

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.04.1996; Aktenzeichen 2/9 T 206/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 2) hatte durch Teilungserklärung vom 24.11.1993 das Grundstück … als dessen Eigentümerin sie aufgrund der Auflassung vom 17.5.1994 am 19.9.1994 eingetragen wurde, im Hinblick auf den damals beabsichtigten Erwerb dieses Grundstücks in … Wohnungseigentumseinheiten und 100 Teileigentumseinheiten (PKW-Abstellplätze in der Tiefgarage) aufgeteilt. In der der Teilungserklärung als Anlage II beigefügten Gemeinschaftsordnung ist in § 18 folgendes bestimmt:

„1. Gemäß § 1 5 WEG werden wie folgt Sondernutzungsrechte begründet und es wird bestimmt, daß das Recht der ausschließlichen dauernden Nutzung und Benutzung zusteht:

An Terrassen- und/oder Gartenflächen, an nicht ausgebauten Dachräumen und an Dachterrassen je dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Wohnung, wobei in den hier beigehefteten betreffenden Plänen aus Anlage III die Wohnung mit einer Nummer und die hierzu gehörenden Sondernutzungsflächen farblich blau umrandet sowie mit der gleichen Nummer wie die Wohnung kenntlich gemacht sind.

Im besonderen werden Sondernutzungsrechte wie folgt zugeordnet:

An Terrassen- und/oder Gartenflächen den Wohnungen 1, 2, 9, 10, 17, 24, 25, 32, 33, 40, 41, 47, 48, 55, 56, 63, 64, 71, 72, … an Dachterrassen den Wohnungen 7, 15, 16, 22, 23, 31, 39, 46, 53, 54, 62, 69 und 70.”

Am 18.11.1994 wurde die Teilungserklärung nebst Bau- und Aufteilungsplänen (Anlage 1), der Gemeinschaftsordnung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Frankfurt am Main dem Grundbuchamt vom beurkundenden Notar zum Vollzug vorgelegt. Die in § 18 der Gemeinschaftsordnung bezeichneten Pläne aus Anlage III wurden – anscheinend versehentlich – nicht überreicht. Der Rechtspfleger trug die Wohnungs- und Teileigentumsrechte am 6.2.1995 in das Grundbuch ein. In dem jeweiligen Bestandsverzeichnis ist vermerkt, daß wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums und der Sondernutzungsregelung auf die Eintragungsbewilligung vom 24.11.1993 Bezug genommen wird.

Die Beteiligte zu 2) hat unter dem 6.2.1996 bei dem Grundbuchamt unter Vorlage des in § 18 der Gemeinschaftsordnung als Anlage III bezeichneten Plans beantragt, die Anträge aus der Teilungserklärung vom 24.11.1993 in dem Sinne vollständig zu erledigen, daß im Bestandsverzeichnis der eingangs näher bezeichneten 32 Wohnungsgrundbuchblätter die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an den Terrassenflächen und Dachterrassen zu der jeweiligen Eigentumswohnung durch einen entsprechenden Vermerk schlagwortartig erkennbar gemacht wird. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 19.2.1996 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Grundstücksteile (Terrassenflächen und Dachterrassen), für die hier Sondernutzungsrechte begründet werden sollten, seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, weil der Plan aus Anlage III vor der Wahrung der Teilungserklärung im Grundbuch nicht vorgelegt worden sei. Mangels inhaltlicher Bestimmtheit seien die Sondernutzungsrechte an den Terrassenflächen und Dachterrassen sachenrechtlich nicht wirksam begründet worden, woran auch die Eintragung im Grundbuch (Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung „wegen Gegenstand und Inhalt … der Sondernutzungsregelung”) nichts ändern könne. Für die beantragte Vervollständigung der Eintragung bedürfe es daher der Bewilligung aller jetzt eingetragenen Wohnungs- und Teileigentümer. Der gegen diesen Beschluß gerichteten Erinnerung der Beteiligten zu 2) haben der Rechtspfleger und der Richter des Grundbuchgerichts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die Beschwerde durch Beschluß vom 3.4.1996 zurückgewiesen. In seiner Entscheidung ist als Beschwerdeführerin die Beteiligte zu 1) genannt. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 22.4.1996 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 Satz 1 GBO), formgerecht angebracht worden (§ 80 Abs. 1 GBO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt, obwohl sie weder den Eintragungsantrag gestellt noch die Erstbeschwerde vom 23.2.1996 erhoben hat. Im Eintragungsverfahren dient die Beschwerdeberechtigung zwar nur dazu, dem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen; Ziel einer Beschwerde kann daher grundsätzlich nur eine Eintragung im Grundbuch sein (Demharter GBO 21. Auflage, § 71 Rn. 65). Dieser Grundsatz gilt auch für die weitere Beschwerde (BayObLGZ 1994, 115; Demharter a.a.O. § 78 Rn. 2). Indessen darf auch derjenige (Erst-) Beschwerde oder weitere Beschwerde einlegen, gegen den sich die erst- oder zweitinstanzliche Entscheidung richtet, obwohl er – wie hier die Beteiligte zu 1) – nicht an dem erst- oder zweitinstanzlichen Verfahre...

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