Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung der ehemaligen Nachlaßpflegerin. Nachlasspflegschaft
Leitsatz (redaktionell)
Vergütung für den Nachlasspfleger nur im Ausnahmefall wenn Höhe des verwalteten Vermögens sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte eine Vergütung rechtfertigen.
Normenkette
BGB §§ 1856, 1915 I, § 1960 II
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 13.06.1995; Aktenzeichen 5 T 791/94) |
AG Offenbach (Aktenzeichen 4 VI G 105/89) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, daß der vom Beteiligten zu 1) geleistete Vorschuß von 5.700,– DM auf die festgesetzte Vergütung von 22.800,– DM anzurechnen ist.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligter zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 17.100,– DM.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist Alleinerbe der am 29.9.1989 verstorbenen Erblasserin. Er streitet mit der Beteiligten zu 2) über die Vergütung für deren Tätigkeit als Nachlaßpflegerin. Am 31.1.1990 ordnete das Nachlaßgericht Nachlaßpflegschaft an (Bd. II Bl. 101 d.A.) und erweiterte diese mit seinen Beschlüssen vom 10.4.1990 (Bd. II Bl. 151 d.A.) und 2.10.1990 (Bd. III Bl. 48 d.A.). Die Wirkungskreise umfaßten:
- die Vertretung der unbekannten Erben in dem bei dem Landgericht Köln anhängigen Klageverfahren der Erblasserin (20 O 266/89) gegen die … wegen Herausgabe von Briefgrundschulden betreffend das Grund- … sowie Rückübertragung der Grundschulden,
- Vertretung der unbekannten Erben in dem bei dem Amtsgericht Offenbach anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das vorbezeichnete Grundstück,
- Führung der Vollstreckungsabwehrklage beim Landgericht Darmstadt betreffend das Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Offenbach (7 II 119/84),
- Durchsetzung der Übertragung des Eigentums am Grundstück Lichtenplattenweg 43 und 45 auf die unbekannten Erben,
- Durchsetzung der Übertragung der Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag UR Nr. 69/88 vom 21.11.1988 – Dr. Gerhard Th. Walter in Frankfurt am Main – auf die unbekannter Erben,
- Führung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main betreffend die Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Darmstadt (3 O 43/90).
Zur Nachlaßpflegerin wurde die Beteiligte zu 2), eine Rechtsanwältin, bestellt. Durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 22.4.1992 wurde die Beteiligte zu 2) mit ihrem Einverständnis als Nachlaßpflegerin entlassen.
Unter dem 23.12.1991/21.9.1992 (Bd. IV Bl. 22 – 28 und Bl. 150 – 159 d.A.) machte die Beteiligte zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 6.584,39 DM geltend. Da der Beteiligte zu 1) die Bezahlung dieses Betrages verweigerte, erhob die Beteiligte zu 2) gegen ihn Klage vor dem Landgericht Köln in Höhe eines Betrages von 6.829,63 DM. Das Landgericht Köln gab der Klage durch das Urteil in der Sache 28 O 562/92 vom 31.3.1993 (Bd. IV Bl. 1125 a – 1135) in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht Köln wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1) durch Urteil vom 22.4.1994 (19 U 122/93) zurück (Bd. V Bl. 1218 – 1226).
Unter dem 28.1.1992 hat die Beteiligte zu 2) bei dem Nachlaßgericht die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von 22.800 – DM einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich eines von ihr verrechneten Vorschusses in Höhe von 5.700,– beantragt. Von der Rechtspflegerin des Nachlaßgerichts ist die Vergütung durch Beschluß vom 26.5.1993 (Bd. IV Bl. 953 d.A.) auf 22.800,– DM festgesetzt worden. Der Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 11.6.1993 (Bd. IV Bl. 1137 a und b), der der Beteiligten zu 2) keinerlei Vergütung zugesteht, haben die Rechtspflegerin und die Richterin des Nachlaßgerichts nicht abgeholfen (Bd. IV Bl. 1147 d.A.). Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die Beschwerde durch Beschluß vom 13.6.1995 (Bd. V Bl. 1362 – 1368 d.A.) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 16.8.1995 (Bd. V Bl. 1377 – 1380 d.A.) eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), der die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 4.12.1995 (Bd. V Bl. 1394 – 1399 d.A.) entgegengetreten ist.
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei (§§ 20, 27, 29 FGG). Die somit zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PGG, § 550 ZPO).
Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Nachlaßpfleger eine Vergütung zusteht, richtet sich gemäß §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB nach § 1856 BGB. Gemäß § 1856 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Nachlaßpfleger sein Amt grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Jedoch kann ihm eine angemessene Vergütung bewilligt werden, wenn das verwaltete Vermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte es rechtfertigen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (Senat ...