Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 30.06.2003; Aktenzeichen 6 O 1338/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Kassel – Einzelrichter – vom 30.6.2003, durch welchen die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des AG Korbach vom 16.5.2003 zu 11 K 48/2001 vorläufig gegen Sicherheit von 12.000 Euro eingestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000 Euro zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Drittwiderspruchsklage der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 Euro ist, wie sich aus §§ 771 Abs. 3, 769 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt, nicht statthaft.

Dies entspricht der heute völlig h.M. in der Rspr. (OLG Celle, Beschl. v. 7.8.2002 – 4 W 158/02, WM 2002, 2453; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.6.2002, Juris KORE 416892002; OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2001 – 27 WF 116/01, OLGReport Köln, 2001, 412; OLG Dresden, Beschl. v. 29.5.2001, OLG NL 2001, 261; OLG Köln, Beschl. v. 14.5.2001 – 16 W 19/01, OLGReport Köln 2001, 340; OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2001, Juris KORE 416 782 01; OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.8.2000, InVo 2001, 28; OLG Hamm, Beschl. v. 14.2.2000 – 22 W 4/00, OLGReport Hamm 2001, 33; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.10.1998 – 19 W 49/98; OLG Dresden, Beschl. v. 12.8.1996, JurBüro 1997, 102; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.12.1993, OLGReport Frankfurt 1994,6).

Soweit früher eine Mindermeinung (Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 770 Rz. 13) die Beschwerde für zulässig gehalten hat, ist dies nicht haltbar, wie sich insb. aus den Gründen der Entscheidungen des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Beschl. v. 7.8.2002 – 4 W 158/02), des OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2001 – 27 WP 116/01, OLGReport Köln 2001, 412) sowie des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 14.2.2000 – 22 W 4/00, OLGReport Hamm 2001, 33) ergibt; auf diese Begründungen wird Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unter dem Aspekt der Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit – also wegen einer krassen, mit dem geltenden Recht schlechterdings nicht zu vereinbarenden Rechtswidrigkeit zulässig (zur Zulässigkeit dieser außerordentlichen Beschwerde vgl. ebenfalls die oben genannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen sowie BGH v. 2.5.1996 – III ZR 50/95, MDR 1996, 845). Denn eine solche Rechts- und Sachlage ist nicht dargetan. Die angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist dem Gesetz keineswegs fremd, vielmehr in § 707 Abs. 1 ZPO vorgesehen. Diese Entscheidung musste auch nicht – wie etwa die Ablehnung der Zwangsvollstreckungseinstellung oder die Einstellung ohne Sicherheitsleistung – begründet werden (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 707 Rz. 19). Darauf, ob der Beklagte vor dem Erlass der Eilentscheidung über die einstweilige Einstellung rechtliches Gehör erhielt oder nicht, kommt es nicht an, da das rechtliche Gehör jedenfalls im Abhilfeverfahren nachgeholt worden ist. Ob das LG bei der Einstellungsentscheidung in zutreffender und zweckmäßiger Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist vom Beschwerdegericht nicht nachzuprüfen, da insoweit allenfalls die völlige Verkennung des gerichtlichen Ermessens bzw. seine völlige Nichtausübung überprüfbar wäre. Solche Ermessensfehler sind aber nicht dargetan. Erst recht sind die Erfolgsaussichten der Drittwiderspruchsklage nicht im Einzelnen – etwa unter Abwägung der Beweischancen der Klägerin – auszuloten.

Jedenfalls wenn die Klage nicht von vornherein völlig aussichtslos ist, ist die außerordentliche Beschwerde nicht gegeben. Von einer völligen Aussichtslosigkeit der Klage kann aber vor Erhebung der zur Frage der Stundung bzw. eines Zahlungsaufschubes durch den Zwangsverwalter angetretenen Beweise keine Rede sein.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1118804

OLGR Frankfurt 2004, 141

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