Leitsatz (amtlich)

Als Wertänderungen gem. § 1587g II S. 2 BGB sind regelmäßig diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH FamRZ 1987, 145, 147). Hingegen können Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Verbesserungen der Versorgung beruhen, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb haben, nicht rückwirkend für die Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für solche neu hinzu getretenen individuellen Umstände, die darauf beruhen, dass ein späterer, in der Ehezeit nicht angelegter beruflicher Aufstieg des Verpflichteten innerhalb des Betriebes erfolgte, eine Einstufung in eine bessere Leistungsgruppe auf Grund persönlicher Qualifikationen stattfand oder eine Erhöhung der Betriebsrente erfolgte, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht. Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW-RR 2005, 520).

 

Normenkette

BGB § 1587g Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Aktenzeichen 93 F 914/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.06.2008; Aktenzeichen XII ZB 154/07)

 

Gründe

Zwischen den rechtskräftig geschiedenen Parteien, deren versorgungsausgleichsrechtliche Ehezeit vom 1.11.1966 bis zum 30.6.1994 währte, wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.11.2006 der schuldrechtliche Versorgungsausgleich geregelt, der darauf beruht, dass der am ... 1941 geborene Antragsgegner eine betriebliche Altersversorgung erhält, die ihm in Abänderung einer früheren Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung der A AG auf Grund einer neuen Vereinbarung mit der Firma X am 14/16.12.1995 zugesagt wurde. Nach dieser Versorgungszusage erhält der Antragsgegner, der zum 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, seit dem 31.8.2002 eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. monatlich 4.081 EUR und ab Januar 2005 i.H.v. 4.259,475 EUR. Der Bezug der gesetzlichen Vollrente wegen Alters begann für den Antragsgegner am 1.11.2004 in Höhe bewilligter 1.476,43 EUR.

Die Antragstellerin wurde mit Ablauf des Monats Januar 2004 in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seit 1.2.2004 Beamtenversorgung und hat Anspruch auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wegen der Einzelheiten der persönlichen Verhältnisse der Parteien und der bestehenden betrieblichen Altersversorgung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das AG - FamG - Bad Homburg v. d. H. hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser neuen Versorgungszusage durchgeführt und ist von einer Betriebszugehörigkeit vom 1.9.1965 bis 31.8.2002, d.h. von einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 444 Monaten ausgegangen. Ausgehend von einem Ehezeitanteil von 74,77 %, hat es der Antragstellerin ab Februar 2004 einen monatlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch i.H.v. 1.526 EUR und ab 1.1.2005 i.H.v. 1.593 EUR zugestanden.

Die hier gegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 621e Abs. 1, 3 ZPO).

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Die Antragstellerin hat, da beide Parteien inzwischen eine Versorgung erlangt haben, Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dieser Anspruch beläuft sich entgegen der angefochtenen Entscheidung ab Februar 2004 bis einschließlich Dezember 2004 nur auf monatlich 865,95 EUR und ab Januar 2005 nur auf monatlich 909,25 EUR (§ 1587g Abs. 1 S. 1 BGB).

Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587g Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschrift des § 1587a BGB entsprechend. Soweit sich seit Ehezeitende der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies zusätzlich nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen.

Durch die Verweisung auf § 1587a BGB wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich die bei Ehezeitende bestehenden vertraglichen Grundlagen der betrieblichen Versorgung sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wertverhältnisse und individuellen Bemessungsfaktoren maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH FamRZ 1982, 42, 43; 1987, 145, 146).

Bei den innerhalb der Grenzen des § 1587g Abs. 2 BGB beachtlichen Wertänderungen einer betrieblichen Altersversorgung, die nach Eintrit...

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