Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheliches Güterrecht: Anwendbarkeit der nationalen Regelung eines pauschalierten Zugewinnausgleichs bei griechischem Erbstatut neben deutschem Güterrecht
Normenkette
BGB § 1371 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGBEG Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 220 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Königstein (Beschluss vom 11.02.2013; Aktenzeichen 32 VI 329/11 G) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Königstein vom 11.2.2013 abgeändert. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das AG wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) entsprechend ihrem Antrag vom 24.10.2012 einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein zu erteilen, der sie zu ½ Anteil, die beiden Kinder des Erblassers zu jeweils ¼ Anteil als Erben des Erblassers ausweist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des am ... 2007 in X verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war griechischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1) und der Erblasser hatten am ... 1968 in Y geheiratet.
Am 17.4.1995 hatten die Beteiligte zu 1) und der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
Mit Antrag vom 6.5.2011 (Bl. 2 d.A.) hatte die Beteiligte zu 1) zunächst einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Nachdem das AG die Beteiligte zu 1) mit Verfügung vom 17.5.2011 (Bl. 10 R d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass das auf den Erbfall anzuwendende griechische Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament nicht zulasse, beantragte die Beteiligte sodann mit Schriftsatz vom 24.10.2012 (Bl. 24 d.A.), einen Erbschein zu erteilen, der sie zu ½, die beiden Kinder des Erblassers jeweils zu ¼ Anteil als gesetzliche Erben ausweist. Der Erbschein sollte auf das im Inland gelegene Vermögen beschränkt werden.
Das AG hat mit Beschluss vom 11.2.2013 (Bl. 33 d.A.) den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erhöhung des nach griechischem Recht zu beurteilenden Erbanteils der Beteiligten zu 1) i.H.v. ¼ um ein weiteres Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht möglich sei. Die Anwendung des § 1371 BGB würde zu einer Benachteiligung der Abkömmlinge als gesetzliche Erben der ersten Ordnung gem. Art. 1813 ZGB führen.
Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) am 14.2.2113 zugestellt worden ist (Bl. 38 d.A.), legte diese mit einem am 14.3.2013 vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 39 d.A.) Beschwerde ein. Sie ist der Auffassung, dass die Erhöhung nach § 1371 BGB zulässig sei, da das Güterrechtsstatut zur Anwendung komme und die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten. Deutsches Recht sei hinsichtlich des Güterstandes jedenfalls durch Rechtswahl anwendbar.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.3.2013 (Bl. 46 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei Gericht eingegangen (§ 63 FamFG).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte zu 1) ist Erbin zu ½ geworden. Ihr steht nach dem auf den Erbfall anwendbaren griechischen Recht als gesetzliche Erbin des Erblassers ein Erbanteil gem. Art. 1820 ZGB von einem Viertel zu. Darüber hinaus erhält sie aufgrund des gemäß deutschen Güterrechtsstatuts anwendbaren § 1371 Abs. 1 BGB einen pauschalierten Zugewinnausgleich i.H.v. einem weiteren Viertel der Erbschaft, um den sich ihr gesetzlicher Erbteil erhöht.
Das AG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Erbfalles griechisches Recht anwendbar ist, da der Erblasser griechischer Staatsangehöriger war (Art. 25 EGBGB). Nach dem anwendbaren griechischen Recht ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in Art. 1717 ZGB ausgeschlossen. Das AG ist daher auch zutreffend davon ausgegangen, dass das Testament vom 17.4.1995 unwirksam und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Nach Art. 1813 ZGB sind als gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers berufen. Kinder erben zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte ist gem. Art. 1820 ZGB neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.
Die Beteiligte zu 1) ist daher zunächst nach griechischem Erbrecht gesetzliche Erbin zu einem Viertel geworden.
Daneben ist die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein weiteres Viertel gem. § 1371 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, da die Beteiligte zu 1) mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht gelebt hat. Nach Art. 15 EGBGB folgt das Güterrechtsstatut dem Ehewirkungsstatut gem. Art. 14 EGBGB. Dieses unterliegt vorliegend nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutschem Rech...