Leitsatz (amtlich)
Diesel-Skandal: Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 13.06.2019; Aktenzeichen 5 O 99/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 13.6.2019 - 5 O 99/18 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Hersteller von Fahrzeug und Motor des vom Kläger im Mai 2016 zum Preis von 27.000 EUR von privat gebraucht gekauften VW Multivans T5 Highline - FIN ... - Schadensersatz in Höhe des entrichteten Kaufpreises.
Nach den unstreitigen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verfügt die Motorsteuerung des Fahrzeugs nicht über eine sog. Umschaltlogik, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem NEFZ-Prüfstand befindet oder nicht. Eine behördliche Rückrufaktion gibt es für das Fahrzeug des Klägers nicht. Auf der Internetseite der Beklagten führt die Eingabe der Fahrzeugidentitätsnummer zur Prüfung, ob das Fahrzeug von der Abgassoftware betroffen ist, zur Ausgabe folgender Erklärung der Beklagten:
"Lieber Volkswagen-Kunde,
wir bestätigen Ihnen, dass das Fahrzeug mit der von Ihnen eingegebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ... nicht von der Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert.
Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website.
Mit freundlichen Grüßen,
(...)"
Der Kläger hat mit der am 25.1.2019 zugestellten Klage gleichwohl gemeint, ihm stünde Schadensersatz zu, weil das Fahrzeug - insoweit unstreitig - mit einem Motor des Entwicklungsauftrags 189 (EA 189) ausgestattet ist und diese Motoren mit der manipulativen Umschaltsoftware ausgestattet seien.
Der Kläger hat beantragt,
an ihn 27.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 21.5.2016 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Multivan T5 Highline mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ....
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei mangels Manipulationssoftware für die Steuerung des Motors des Fahrzeugs des Klägers unschlüssig.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.6.2019 die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten zu. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB fehle es an einem dem Schutzzweck der Norm unterfallenden sittenwidrigen Verhalten. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass im Fahrzeug des Klägers zwar ein Motor des Typs EA 189 verbaut sei, aber keine Umschaltung zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb hinsichtlich der Abgasrückführung in zwei unterschiedlichen Abgasrückführungsmodi stattfinde. Der gesamte Vortrag des Klägers sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt, so dass es insbesondere auch keines Sachverständigengutachtens bedürfe.
Darüber hinaus fehle es auch deswegen an einer der Beklagten zurechenbaren Täuschungshandlung, weil der Kläger das Fahrzeug im Mai 2016 und damit mehrere Monate nach Bekanntwerden des sogenannten "VW-Abgasskandals" erworben habe.
Allerdings liege selbst bei Fahrzeugen, deren Motorsteuerung mit der bekannten Umschaltlogik versehen sei, kein sittenwidriges Verhalten vor. Der in Rede stehende Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 bezwecke den Schutz der Umwelt und bezwecke nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen und unterfalle daher nicht dem Anwendungsbereich des § 826 BGB.
Darüber hinaus fehle es an einem ersatzfähigen Schaden. Dass der Kläger einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag abgeschlossen habe, sei schon nicht
ausreichend substantiiert. Zum angeblichen Wertverlust habe der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen.
Gegen dieses ihm am 21.6.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.7.2019 Berufung eingelegt und diese durch einen am 20.8.2019 eingegangenen Schriftsatz mit Begründung versehen.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ziele unverändert weiter. Er meint, es bestünden konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen das "Landgerichts Memmingen".
Das Landgericht stelle sich zu Unrecht gegen die "einschlägige Rechtsprechung im Bereich der Betrugshaftung im Diesel-Abgasskandal", insbesondere das "wegweisende Urteil des Landgerichts Hildesheim ... vom 17.1.2017". Das Landgericht habe den Kläger so stellen müssen, wie er "ohne die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware" gestanden hätte. Das "streitgegenständliche" Fahrzeug sei mangelhaft, weil es "angesichts der Softwaremanipulation keine Beschaffenheit (aufweise), die bei Sachen gleicher Art üblich ist u...