Leitsatz (amtlich)

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (Anschluss an BGH FamRZ 2006, 1022).

In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (Anschluss an BGH FamRZ 1990, 600; BGH FamRZ 1992, 293).

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft und einer Zuwendung unter Ehegatten ist der Parteiwille. Bei der zur Ermittlung des Parteiwillens heranzuziehenden Auslegung des Parteiverhaltens muss im Rahmen einer bestehenden Ehe sorgfältig geprüft werden, ob nicht die Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft so sehr das Geschehen prägt, dass die Zuwendung unter Ehegatten vorrangig gegenüber einer anderen Einordnung ist (Anschluss an OLG Köln FamRZ 2000, 227).

Für eine Einordnung als eheneutrales Rechtsgeschäft, nicht als ehebedingte Zuwendung muss sich ein anderweitiger Rechtsbindungswille deutlich manifestieren (Anschluss an OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297).

 

Normenkette

BGB §§ 313, 488, 812; FamFG § 266

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 64 F 1845/18 RI)

 

Tenor

Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von weiteren Verfahrensschritten abzusehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

Schriftsätze können eingereicht werden bis zum 14.02.2020.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ...

 

Gründe

I. Die Beteiligten, getrennt lebende Ehegatten, streiten um die Rückzahlung einer vor Trennung getätigten Überweisung der Antragstellerin auf das Konto des Antragsgegners.

Die Beteiligten schlossen am 10.09.2009 ihre Ehe. Sie leben im gesetzlichen Güterstand, wobei dieser durch einen notariellen Vertrag vom 02.12.2009 modifiziert wurde, der im Wesentlichen das Betriebsvermögen des Antragsgegners und künftige Erwerbe von Dritten von Todes wegen oder aufgrund Schenkung vom Zugewinnausgleich ausnimmt. Zu der Frage eines Auskunftsanspruchs der hiesigen Antragstellerin zum Betriebsvermögen des Antragsgegners ist vor dem Senat ein Verfahren zu Az. 8 UF 115/19 rechtshängig. Der Antragsgegner ist als selbständiger Steuerberater tätig. In seiner Kanzlei war die Antragstellerin zeitweise auf 400-Euro-Basis beschäftigt. Am 13.10.2010 überwies die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Betrag von 12.500,- Euro auf dessen Konto, welches in der Ehe zugleich als dessen Privat- und Geschäftskonto diente. Der Verwendungszweck dieser Überweisung war mit "Darlehen" benannt. Von dem Geld wurde ein Fahrzeug Ford S Max angeschafft. Das Fahrzeug diente während der Ehe überwiegend als Auto der Familie. Es wurde als gewillkürtes Betriebsvermögen im Steuerberaterbüro des Antragsgegners geführt. Vor der Trennung hatte die Antragstellerin keine Rückzahlung eingefordert. Mittlerweile hat das Fahrzeug keinen wirtschaftlichen Wert mehr.

Die Eheleute trennten sich im August 2016 zunächst innerhalb der Ehewohnung.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 11 ff. d.A., kündigte die Antragstellerin an, dass der Betrag zu einem späteren Zeitpunkt vom Antragsgegner an die Antragstellerin zurückgewährt werden müsse.

Mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 07.05.2018, Bl. 16 d.A., kündigte die Antragstellerin das "Darlehen" und forderte den Antragsteller zur Rückzahlung bis zum 14.05.2018 auf.

Sie meint, dass der dem Antragsgegner überwiesene Betrag als Darlehen zu bewerten sei, welches sie wirksam gekündigt habe, weshalb der Betrag zur Rückzahlung fällig sei. Selbst wenn es sich um kein Darlehen handeln würde, läge eine Zahlung ohne Rechtsgrund vor, weshalb sich eine Rückzahlungsverpflichtung aus Bereicherungsrecht ergäbe.

Mit Antragsschriftsatz vom 07.12.2018 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 12.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags.

Er meint, dass es sich nicht um ein Darlehen handelte, sondern die Beteiligten sich darüber einig waren, dass die Zahlung der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte und es einen entsprechenden Rechtsbindungswillen für den Abschluss eines Darlehensvertrages nicht gegeben habe.

Im Rahmen der informatorischen Anhörung der Beteiligten vor dem Amtsgericht erklärte die Antragstellerin, dass der Fahrzeugkauf ohne ihren Zahlungsbeitrag nicht möglich gewesen wäre, das Auto von Anfang an auf...

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