Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.12.1996; Aktenzeichen 2/6 0 624/96) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 250.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Beide Parteien verlegen Zeitungen und Zeitschriften mit wirtschaftlichem Inhalt. Daneben bieten sie Wirtschaftsinformationen auch über elektronische Medien wie “Internet” und “T-Online” an.
Die Antragsgegnerin verwendet für ihr Angebot im “Internet” die Kennung (domain name) “http://www.wirtschaft-online.de” und für dasjenige in “T-Online” das Paßwort “*wirtschaft#”. Unter diesen Bezeichnungen können nach Aufruf der jeweiligen Leitseiten Wirtschaftsinformationen aus mehreren Publikationen der Verlagsgruppe der Antragsgegnerin (“Handelsblatt”, “DM”, “Wirtschaftswoche”, “Vereinigte Wirtschaftsdienste”, Finanz- und Börseninformationen des “Hoppenstedt-Verlags”, “Genios”- Wirtschaftsdatenbanken und “Karriere Direkt”) abgerufen werden.
Online-Adressen und Paßwörter der genannten Art können von jedem Teilnehmer an einem Online-Dienst grundsätzlich frei und ohne jede Überprüfung gewählt werden. Nach der Registrierung bei der zuständigen Stelle kann dieselbe Kennung nicht noch einmal vergeben werden.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die Benutzung der genannten Online-Adressen zu unterlassen, und stützt ihr Begehren auf eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz sowie auf §§ 1, 3 UWG.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zumindest nach den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren stehen der Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daher kann dahinstehen, ob die erforderliche Dringlichkeit für den Eilantrag gegeben ist (vgl. hierzu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Rz. 15 zu Kapitel 54).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist zunächst nicht die Frage, ob Online-Adressen einem Marken- und Kennzeichenschutz zugänglich sind (vgl. hierzu Kur, CR 96, 590; Freitag, Markenartikel 96, 459) oder ob umgekehrt die Wahl und die Benutzung von Online-Adressen eine Verletzung fremder Marken- und Kennzeichenrechte darstellen kann (vgl. hierzu LG Mannheim CR 96, 353 – Heidelberg; Kur, CR 96, 325, 327; dieselbe CR 96, 590, 591; Graefe, Markenartikel 96, 100, 101). Denn daß der Antragstellerin an den streitgegenständlichen Bezeichnungen eigene schutzfähige Rechte zustünden, wird von ihr selbst nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin beanstandet vielmehr, daß die Antragsgegnerin als Online-Adressen die rein beschreibenden und führt hat – gegen eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Markengesetz der Umstand, daß die vom Markengesetz vorgesehenen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die materiellen Schutzvoraussetzungen – die Verweigerung der Eintragung bzw. die Löschung durch die Patentbehörde – ein staatliches Prüfungs- und Überwachungsinstrumentarium voraussetzen, das für Online-Adressen zumindest nach der derzeitigen Rechtslage nicht zur Verfügung steht.
Grenzen für die Wahl beschreibender, nicht in fremde Kennzeichenrechte eingreifender Online-Adressen können sich daher nur aus den allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3 UWG) ergeben (vgl. Kur, CR 96, 325, 329 ff). Auch gegen diese Regelungen verstößt die Antragsgegnerin jedoch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die beanstandeten Online-Adressen keine irreführenden Angaben (§ 3 UWG) über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere das Leistungsangebot der Antragsgegnerin.
Mit den verwendeten Begriffen “Wirtschaft” und “Wirtschaft-Online” ist das Leistungsangebot der Antragsgegnerin thematisch zutreffend beschrieben. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, daß maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Adressen entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin dahin mißverstehen könnten, die Antragsgegnerin stelle mit ihrem Angebot umfassend alle weltweit erhältlichen Wirschaftsinformationen zur Verfügung. Zweifelhaft ist bereits, ob sich der Teilnehmer an einem Online-Dienst allein aufgrund der beanstandeten Adressen überhaupt irgendwelche konkreten Vorstellungen über Art und Umfang des Leistungsangebots der Antragsgegnerin macht. Denn dem allgemeinen thematischen Hinweis auf den Bereich Wirtschaft läßt sich nicht einmal entnehmen, daß es sich überhaupt um einen Informationsdienst aus diesem Bereich Die Antragstellerin wird durch die beanstandeten Bezeichnungen in ihren Möglichkeiten zur Wahl einer eigenen Online-Adresse nicht in wettbewerbswidriger Weise behindert, da es ihr – wie bereits erwähnt – offensteht, den Begriff “Wirtschaft” mit Abwandlungen oder Zusätzen zum Bestandteil ihrer Online-Kennung zu machen. Zur identisc...