keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. PKH. Unterhalt. Unterhaltsfestsetzungsverfahren. Festsetzungsverfahren. Antragsgegner
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich kann auch für den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Kassel (Aktenzeichen 501 FH 67/06) |
Gründe
Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und diesem zum Barunterhalt verpflichtet. Nachdem er auf mehrfache Anfrage des als Beistand tätigen Kreisjugendamtes O1 keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hatte, hat der Antragsteller am 15.12.2006 die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Festsetzungsverfahren in Höhe von 100 % der Regelbeträge ab 01.11.2005 beantragt.
Diesem Antrag ist der Antragsgegner – vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten – mit dem Hinweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit entgegengetreten. Er hat das hierfür vorgesehene Formular ausgefüllt zur Akte gesandt. Er hat im Übrigen zur Rechtsverteidigung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2007 zurückgewiesen. Auf dessen Gründe wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, sondern grundsätzlich auch für den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Ein solches Verfahren ist von der Prozesskostenhilfegewährung nicht generell ausgeschlossen. Es wird auch zu Recht die Ansicht vertreten, dass es einem Antragsgegner ohne Hilfe eines Rechtsanwalts oft nicht gelingen kann, die für den Laien nicht verständlichen Formulare auszufüllen (Zöller-Philippi, 26. Aufl., § 646 Rdn. 4 m. w. N.). Die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragsstelle zu wenden, ersetzt nicht in jedem Fall die anwaltliche Beratung.
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren ist nicht von der Hand zu weisen, denn die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des beantragten Unterhalts ist in der Tat fraglich. Hierauf hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen, so dass auch diese Voraussetzung des § 114 ZPO erfüllt ist.
Letztlich kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch nicht daran scheitern, dass der Antragsgegner Aufforderungen zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ignoriert haben soll. Dieser Gesichtspunkt ist gemäß § 114 ZPO unter dem Begriff der Mutwilligkeit zu bewerten. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 05.10.2006 2 WF 367/06) die Ansicht vertreten, dass derjenige keine Prozesskostenhilfe verdient, der durch sein eigenes passives Verhalten das Verfahren veranlasst hat, um sich anschließend gegen seine Inanspruchnahme zu wehren. Vorliegend kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsgegner nach seinem Vortrag wiederholt versucht haben will, die zuständige Sachbearbeiterin des Kreisjugendamtes zu erreichen, um seine Auskünfte zu erteilen, was ihm aber niemals gelungen sei. Im Übrigen hat er möglicherweise darauf vertraut, dass Erkenntnisse aus dem Parallelverfahren 542 F 2700/06 – AG Kassel auch zu dem hiesigen Vorgang gelangen würden. Abwegig ist das nicht, denn in beiden Verfahren geht es um den Kindesunterhalt für den Antragsteller. In beiden Verfahren ist der Landkreis O1 auf der Klägerseite beteiligt, auch wenn verschiedene Abteilungen tätig geworden sind. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auszugehen wäre.
Nach alledem kann dem Antragsgegner die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht versagt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1811 des KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
FamRZ 2008, 420 |
AGS 2008, 194 |
OLGR-West 2008, 78 |