Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld gegen Sachverständigen wegen verspäteter Gutachtenerstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen dienen nicht allein der Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens, sondern auch dessen zeitgerechter Erstellung.

 

Normenkette

EGStGB Art. 6; EGZPO § 41; ZPO § 411

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.08.2020; Aktenzeichen 2-27 O 99/12)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 24. August 2020 dahingehend abgeändert, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf EUR 700,00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Sachverständige und Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Der Sachverständige und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Sachverständige) wendet sich gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld.

Der Sachverständige war mit Beschluss vom 25. Juni 2018 (Bl. 673 f. d. A.) mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt worden. Am 1. Oktober 2018 fragte der zuständige Richter bei dem Sachverständigen nach dem Sachstand (Bl. 678 RS), erhielt jedoch zunächst keine Antwort. Auf eine entsprechende Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers hin ersuchte der zuständige Richter den Sachverständigen am 22. Oktober 2018 um Sachstandsmitteilung bis zum 9. November 2018 (Bl. 681 d. A.). Eine Mitarbeiterin des Sachverständigen teilte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018, das beim Landgericht am 23. Oktober 2018 einging, mit, wegen einer längerfristigen Abwesenheit des Sachverständigen "mit Rückkehr am 4. November 2018" könne dieser sich "leider erst in der 45. KW" zu der Sachstandsanfrage äußern (Bl. 683 d. A.). Auf eine entsprechende Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte der zuständige Richter den Parteien mit Schreiben vom 28. November 2018 mit, dass der Sachverständige "in der 45. Woche keine Auskunft erteilt" habe (Bl. 686 d. A.). Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte das Landgericht dem Sachverständigen "zur Stellungnahme binnen zwei Wochen" (Bl. 685 d. A.).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2018, das beim Landgericht per Fax noch am selben Tage einging, bat der Sachverständige "zunächst recht herzlich um Entschuldigung für die späte Resonanz". Er teilte ferner mit, dass ihm aufgrund "starker Arbeitsbelastung und der anstehenden Feiertage" eine Vorlage des Ergänzungsgutachtens "leider erst zu Ende Januar 2019 möglich sein" werde (Bl. 692 d. A.).

Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 setzte das Landgericht dem Sachverständigen u. a. eine Frist für das Erstellen des Ergänzungsgutachtens bis zum 15. Februar 2019 und drohte ihm für den Fall, dass das Ergänzungsgutachten nicht fristgerecht eingehe, ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 3.000,00 an (Bl. 690 d. A.). Diese Verfügung wurde dem Sachverständigen am 9. Januar 2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 (Bl. 697 d. A.) teilte der Sachverständige mit, er sei "aktuell mit der Bearbeitung des Ergänzungsgutachtens" befasst. Aufgrund des "Umfangs an Themenpunkten", zu welchen er nach dem Beschluss vom 25. Juni 2018 Stellung nehmen solle, sei mit einem "Zeitaufwand von etwa 20 Stunden" für seine Bearbeitung zu rechnen, was Kosten in Höhe von EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00 zur Folge habe. Er bat das Landgericht "um einen kurzen Hinweis", ob diese Kosten durch entsprechende Vorschüsse abgedeckt seien, dann könne er "die Bearbeitung abschließen".

Nachdem beide Parteien zu dieser Eingabe des Sachverständigen Stellungnahmen abgegeben hatten und diese dem Sachverständige zugeleitet worden waren, erklärte dieser mit Schreiben vom 26. Februar 2019 u. a., er wolle "den Einwendungen hinsichtlich der Bearbeitungsdauer" nicht entgegengetreten, jedoch darauf hinweisen, dass sie ausschließlich dem "starken Arbeitsaufkommen durch Gerichtsgutachten geschuldet" seien (Bl. 702 d. A.). Unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11. Februar 2019 bat er "zunächst um die Information über das Vorliegen eines ausreichenden Kostenvorschusses".

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. März 2019 setzte das Landgericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 3.000,00 fest. Zugleich setzte das Landgericht dem Sachverständigen zur Einreichung des schriftlichen Sachverständigengutachtens eine weitere Nachfrist bis zum 30. April 2019. Mit Verfügung ebenfalls vom 18. März 2019 fragte das Landgericht bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach, ob der Kläger gegebenenfalls für Kosten, die über den bisherigen Kostenvorschuss hinausgingen, ein "Einstandserklärung" abgebe (Bl. 703 d. A.).

Gegen den ihm am 18. März 2019 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss wendete sich der Sachverständigen mit seinem am 21. März 20...

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