Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Beschwerde
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen 6 S 284/03) |
AG Offenbach (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 34 C 230/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten und Berufungsklägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 8.4.2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte und Berufungsklägerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 6.775,96 Euro.
Gründe
Das AG Offenbach hat die auf Räumung der von den Klägern innegehaltene Wohnung gerichtete Widerklage der Beklagten mit Urteil vom 24.9.2003 abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte zum Landgericht Darmstadt Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4.3.2004 vor der Berufungskammer hat die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin "das Gericht" als befangen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 8.4.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt das Abfindungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 14.4.2004 zugestellten Beschluss hat die antragstellende Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin mit nicht unterzeichnetem Telefax am 27.4.2004 und mit bei Gericht am 28.4.2004 eingegangenem und unterzeichnetem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Begründung wegen wird auf den Inhalt der Rechtsmittelschrift Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen (vgl. § 567 ZPO i.d.F. des RG).
Nach dem In-Kraft-Treten des Reformgesetzes findet die sofortige Beschwerde nur noch gegen die im ersten Rechtszuge ergangenen Entscheidungen des LG statt (§ 567 ZPO); hier aber hat das LG im zweiten Rechtszuge entschieden, weshalb sich das Rechtsmittel der Antragstellerin bereits deshalb als unstatthaft darstellt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 567 Rz. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 46 Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 46 Rz. 9; jeweils m.w.N. der Rspr.). Der Gesetzgeber hat den Instanzenzug im Richterablehnungsverfahren bewusst beschränkt, indem er die frühere Ausnahmebestimmung gemäß § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a. F. ersatzlos in Wegfall hat kommen lassen. Nach dem derzeit geltenden Rechtsmittelsystem ist gegen Entscheidungen des LG als Berufungsgericht nur noch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum BGH unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO i.d.F. des RG eröffnet.
Das erkennende Gericht hat die Rechtsfrage geprüft, ob vorliegend ausnahmsweise eine außerordentliche sofortige Beschwerde zum OLG deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Beschwerdeentscheidung durch die Einzelrichterin am LG ergangen ist, obwohl gem. § 45 Abs. 1 ZPO die Kammer hätte entscheiden müssen, denn die mündliche Verhandlung der Berufungssache stand vor der Kammer und nicht vor dem Einzelrichter an, und hat sie letztlich verneint. Der 9. Zivilsenat des BGH hat bereits in seinem Beschluss vom 7.3.2002 (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577) ausgeführt, dass ein außerordentliches Rechtsmittel selbst dann nicht statthaft ist, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht verletzt, weshalb hier nicht zu entschieden werden brauchte, ob überhaupt von einem derart gravierenden Verstoß auszugehen ist. Regelmäßig sei ein Verfassungsverstoß, so hat der BGH in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt, durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Grundsätzlich seien Fehlerkorrekturen innerhalb der Instanz nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorzugswürdig (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschl. v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, BGHReport 2003, 1367 = MDR 2003, 1432 = NJW 2003, 3137; OLG Celle, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 W 57/02, OLGReport Celle 2002, 304 = ZIP 2002, 2058).
Die antragstellende Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdewert entspricht dem Jahresmietwert, wie ihn das LG zugrunde legt.
Fundstellen
Haufe-Index 1219845 |
OLGR Frankfurt 2004, 343 |