Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für wiederholt eingereichte Klage
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.03.2016; Aktenzeichen 2-18 O 378/15) |
Tenor
In der Beschwerdesache (...) wird die Beschwerde der Kläger vom 30.03.2016 gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 11.03.2016 zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die mit Schriftsatz vom 30.03.2016 (Bl. 28 bis 30 d.A.) eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG vom 11.03.2016 (Bl. 25, 26 d.A.) ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. Da die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter des LG erlassen wurde, entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG durch den Einzelrichter, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat die mit Schriftsatz vom 05.02.2016 (Bl. 17 bis 19 d.A.) eingelegte Erinnerung der Kläger gegen den mit Kostenrechnung vom 10.11.2015 (Vorbl. II d.A.) erfolgten Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen. Denn die Erinnerung war unbegründet, weil das LG mit der Kostenrechnung vom 10.11.2015 zu Recht Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.626,- gegen die Kläger angesetzt hat.
a) Da die Kläger mit Einreichung ihrer Klageschrift vom 21.09.2015 (Bl. 1 bis 8 d.A.) am 29.09.2015 das Verfahren beantragt haben, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenschuldner. Sie haben deshalb die Verfahrensgebühr zu zahlen, die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1210, 1211 Nr. 1a) GKG zu einem Satz von 1,0 anfällt, wenn eine Klage - wie vorliegend - vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Diese Gebühr beträgt bei dem mit Beschluss des LG vom 30.09.2015 (Bl. 9 d.A.) festgesetzten Streitwert von EUR 176.800,- EUR 1.626,-, § 34 GKG in Verbindung mit Anlage 2 zum GKG.
b) Der Umstand, dass die Kläger die identische Klageschrift bereits zuvor am 28.09.2015 beim LG eingereicht hatten und die erneute Einreichung im vorliegenden Verfahren auf einem Versehen beruht, steht dem Kostenansatz nicht entgegen.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts München, für eine wiederholt eingereichte Klage könnten über die bereits für die erste Klageeinreichung angesetzten Kosten hinaus weitere Kosten nicht angesetzt werden, weil eine rechtssuchende Partei davon ausgehen könne, dass die Gerichtsorganisation so gestaltet ist, dass Doppelvorgänge bemerkt und zutreffend zugeordnet werden (Vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.04.2011, Az.: 11 W 1220/01, MDR 2001, 896 - zitiert nach [...]), ist unzutreffend. Da es - insbesondere in Bankensachen wie der vorliegenden - nicht unüblich ist, dass zwischen identischen Beteiligten mehrere Verfahren mit ähnlichem Streitgegenständen anhängig sind, setzt das Erkennen von Doppelvorgängen eine Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands voraus. Die klagende Partei kann nicht erwarten, dass die Eingangsstelle des Gerichts diese rechtliche Prüfung vornimmt.
Hinzu kommt, dass die Kläger mit ihrer mit Schriftsatz vom 29.10.2015 (Bl. 12, 13 d.A.) erklärten Klagerücknahme selbst zu erkennen gegeben haben, dass sie die am 29.09.2015 eingereichte Klage als eine eigenständige solche angesehen haben. Hätten sie die am 29.09.2015 eingereichte Klage als gegenstandslos verstanden, hätte es einer Rücknahme nicht bedurft.
c) Anhaltspunkte dafür, dass eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, wegen der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben wären, sind nicht gegeben. Eine unrichtige Sachbehandlung läge nur vor, wenn ein erkennbares Versehen des das Verfahren führenden Gerichts oder evidente - also offen zutage tretende - schwere Rechtsverstöße gegeben wären (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Rdnr. 8 zu § 21 GKG). Dies ist nicht der Fall. Insbesondere war die Eingangsstelle des Gerichts vor Vergabe des Aktenzeichens nicht zur Prüfung einer möglichen Identität des Streitgegenstands mit einer bereits eingereichten Klage verpflichtet.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 10327061 |
NJ 2017, 155 |