Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Vollstreckbarerklärung eines englischen Urteils, dem ein englisches Schiedsverfahren zugrunde lag, nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)

 

Normenkette

AVAG § 12; EuGVVO Art. 1, 32, 34, 38, 45

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-3 O 36/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.242.650 EUR.

 

Gründe

I. Mit Antragsschrift vom 31.1.2003 (Bl. 1 ff. d.A.) hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) beim LG beantragt, das Urt. v. 17.1.2003 des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, zum Aktenzeichen 2000 Folio 1250 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 25 d.A.), auf den verwiesen wird, hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim LG Frankfurt/M. unter Bezugnahme auf die Art. 38 ff. der oben erwähnten Verordnung und die §§ 3 ff. des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19.2.2001 (AVAG) angeordnet, dass das Urteil des High Court of Justice Queens Bench Division Commercial Court vom 17.1.2003 - Az.: 2000 Folio 1250 -, durch das die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 4.561990,08 USD zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, und die Sicherheitsleistung auf 4.254000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 12.3.2004 zugestellt worden, auf die Zustellungsnachweise (Bl. 92 ff. d.A.) wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2004 (Bl. 87 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin beim LG beantragt, die Beschwerdefrist um 6 Wochen zu verlängern. Durch Beschl. v. 7.4.2004 (Bl. 86R d.A.) hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim LG Frankfurt/M. die Beschwerdefrist um 6 Wochen, somit bis zum 24.5.2004, verlängert.

Mit am 24.5.2004 beim LG eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Antragsgegnerin gegen den Beschl. v. 11.2.2003 sowie die am 14.2.2003/13.3.2003 auf Grund dieses Beschlusses erteilte Vollstreckungsklausel Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung vom 9.6.2004 (Bl. 91R d.A.) hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim LG Frankfurt/M. die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorlegen lassen.

Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.5.2004 im Wesentlichen ausführen lassen, dass eine Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Entscheidung des High Court of Justice vom 17.1.2003 gem. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ausscheide. Sie hat in diesem Zusammenhang auf eine letztinstanzliche Entscheidung vom 10.3.1998 in Rumänien verwiesen, nach der der auch der Entscheidung des High Court of Justice vom 17.1.2003 zugrunde liegende Schiedsspruch zwar grundsätzlich anerkennungsfähig, die Vollstreckbarerklärung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.5.2004 (Bl. 101 ff. d.A.) verwiesen. Auf Hinweis des Senats hat die Antragsgegnerin eine beglaubigte deutsche Übersetzung des Urteils des Rumänischen Obersten Gerichts vom 10.3.1998 vorgelegt. Auf die Anlage zum Schriftsatz vom 4.2.2005 (Bl. 169 ff. d.A.) wird verwiesen. Die Antragsgegnerin erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung nach englischem Recht. Mit Schriftsatz vom 10.2.2005 (Bl. 176 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin des Weiteren hilfsweise die Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Justice vom 17.1.2003 ausdrücklich gerügt, welches - so meint sie - keine anerkennungsfähige Entscheidung darstelle.

Wegen der Einzelheiten und dem weiter gehenden Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf die bezeichneten Schriftsätze sowie denjenigen vom 29.9.2004 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.

Sie beantragt unter Bezugnahme auf den Beschl. v. 11.2.2003 sowie die am 14.2.2003/13.3.2003 erteilte Vollstreckungsklausel,

den Antrag der Antragstellerin, das Urt. v. 17.1.2003 des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, zum Aktenzeichen 2000 Folio 1250 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, unter Aufhebung der vorzitierten Entscheidungen zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Sie ist der Auffassung, dass ein Fall des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO nicht vorliege, weil sich die Rechtsfolgen des rumänischen Urteils vom 10.3.1998 und der englischen, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 15.6.1983 betreffenden Urteile, nicht wechselseitig ausschlössen. Überdies komme - so meint sie - dem rumänischen Urteil auch nicht die erforderliche zeitliche Priorität i.S.d. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO zu. Letztendlich vertritt sie die Auffassung, die Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Ju...

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