Leitsatz (amtlich)
Absehen von begleitetem Umgang des Kindsvaters mit 11-jährigem Kind aus Gründen des Kindeswohls
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 474 F 20176/18) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgend neu gefasst:
Das Recht des Beschwerdeführers, Umgang mit dem betroffenen Kind, auszuüben, wird bis zum 31.1.2021 ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Eltern je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesen Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. sind die Eltern des oben genannten, heute 11-jährigen Kindes. Sie gingen im Jahr 2006 miteinander die Ehe ein und lebten zunächst in den Vereinigten Staaten, der Heimat der Kindesmutter. Den von der Kindesmutter eingereichten Unterlagen US-amerikanischer Polizei- und Gerichtsbehörden ist zu entnehmen, dass es bereits in den Jahren 2007 und 2008 zu Fällen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Kindesmutter gekommen war. Im Dezember 2008 trennten sich die Eltern und der Kindesvater kehrte im September 2009 nach Deutschland zurück, während die Mutter mit dem Kind in den USA verblieb. In den Jahren 2010 und 2013 kam es zu zwei kurzzeitigen Aufenthalten von Mutter und Kind bei dem Beschwerdeführer.
Der Kindesvater ist seit 2015 krankheitsbedingt erwerbsunfähig.
Im Juli 2018 zog die Kindesmutter wegen des Wunsches von X, ihren Vater näher kennenzulernen, mit dem Kind nach Deutschland und die beiden lebten zunächst mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung in Stadt1. Bereits am XX.XX.2018 kam es in der Wohnung zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter den Eltern, die auch X jedenfalls zeitweise miterlebt hatte. Die Beteiligten zu 1. und 2. schildern diesen Vorfall widersprüchlich, beide sehen sich als Opfer des jeweils anderen Elternteils. Den in den Akten befindlichen Lichtbildern sind blutige Kratzer im Gesicht der Kindesmutter zu entnehmen. Nachdem sich in der Folgezeit die Situation kurze Zeit wieder entspannt hatte, kam es am XX.XX.2018 erneut zu einem - angeblich handgreiflichen - Streit der Eltern, der in einer polizeilichen Wegweisungsverfügung, einem Wohnungsbetretensverbot und einem Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber dem Kindesvater endete. Mit Beschluss vom 3.9.2018 erließ das Amtsgericht Frankfurt a. M. auf Antrag der Kindesmutter im Verfahren .../18 eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG gegen den Kindesvater, wobei es diese auf den Vorfall vom XX.XX.2018 stützte. In der Folgezeit kam es auch zu einem Streit der Eltern um das gemeinsame Sorgerecht.
Das hiesige Umgangsverfahren eröffnete das Amtsgericht am 20.9.2018 von Amts wegen. Mit Schreiben vom 10.10.2018 berichtete die Verfahrensbeiständin - eine systemische Familien- und Paarberaterin, zertifizierte Mediatorin und Schulsozialarbeiterin - ausführlich von der Situation der Familie und insbesondere des Kindes. Das Kind sei sehr gekränkt durch die teils herabwürdigenden Äußerungen des Vaters gegenüber ihr und äußerte sich auch zu dem Gewaltvorfall vom XX.XX.2018. Sie habe den lauten Streit der Eltern mitgekommen und gesehen, dass die Hände des Vaters sich am Hals der Mutter befunden hätten. Sie habe zunächst versucht, die Mutter wegzuziehen und als ihr dies nicht gelang, einen Nachbarn um Hilfe gebeten. Die Schilderungen des Kindes seien aus ihrer Sicht nicht in Frage zu stellen. Der Kindesvater behauptet, dass die Gewalt von der ihm körperlich überlegenen Mutter ausgegangen sei und diese ihm gegen sein frisch operiertes Knie und in den Genitalbereich getreten habe. Anlass des Streits sei es gewesen, dass er die Mutter aufgefordert habe, in der Wohnung die Schuhe auszuziehen. Ein Umgang zwischen Vater und Tochter sei - zum damaligen Zeitpunkt - nicht möglich gewesen, insbesondere sei es dem Vater auch aufgrund von Erziehungsfehlern nicht gelungen, eine Bindung zu dem Kind aufzubauen. X benötige Zeit, um das traumatisch Erlebte mit professioneller therapeutischer Hilfe zu verarbeiten, die fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Eltern lasse sich nicht wiederherstellen. Umgänge könnten künftig allenfalls in begleiteter Form nach Ablauf von frühestens sechs Monaten stattfinden.
In der am 29.10.2018 erfolgten ersten gerichtlichen Anhörung von X äußert diese unvermittelt, den Vater nicht sehen zu wollen. Die Eltern hätten sich seit ihrer Ankunft in Stadt1 oft gestritten, sie benutzte das englische Wort "fight". Der Vater hätte sie - vor allem wegen ihrer noch kaum v...