Leitsatz (amtlich)
Steht in Frage, ob das Schiedsgericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, verbleibt es bei der autonomen Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts darüber, ob eine Tatsache überhaupt entscheidungsrelevant ist. Nur diese Entscheidung unterliegt der freien Beurteilung des staatlichen Gerichts auf ihre Unvereinbarkeit mit dem ordre public.
Normenkette
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Antragsgegnerin vertreibt Wohnimmobilien, indem sie nach Erwerb eines Gesamtobjektes Teileigentum schafft, Renovierungsarbeiten durchführt und anschließend die Eigentumswohnungen veräußert. Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin ist Frau A. Der Antragsteller war seit Herbst 1999 Geschäftsführer der Antraggegnerin. In seinem Anstellungsvertrag vom 1.10.1999 war in § 15 u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und mit dem Dienstverhältnis in Verbindung stehenden Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit ggü. der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Sofern die Gegenseite den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs erklärt, soll der Anspruch verfallen, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf geltend gemacht wird. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbarten die Parteien, sich einer freiwilligen Schiedsgerichtsvereinbarung zu unterwerfen.
Für den Verkauf des Objektes B der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller im Juli 2002 die Vertriebsgesellschaft C GmbH eingeschaltet, der als Provision ein Übererlös zustehen sollte, soweit der Kaufpreis 950 EUR pro m2 Wohnfläche bzw. 5.000 EUR je Tiefgaragenstellplatz überschreitet. Im November 2002 setze der Antragsteller diese Werte auf 850 EUR pro m2 Wohnfläche bzw. 2.500 EUR je Tiefgaragenstellplatz herab.
In der Wohnanlage D erwarb der Antragsteller mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2001 von der Antragsgegnerin eine Penthousewohnung nebst Stellplatz, wobei er zugleich als Vertreter der Antragsgegnerin handelte. Am 20.12.2001 beschloss die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin eine Herabsetzung des Kaufpreises (Bl. 71 d.A.).
Im Jahre 2003 sprach die Antragsgegnerin ggü. dem Antragsteller mehrere Kündigungen des Anstellungsvertrages aus. Zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und wegen restlicher Zahlungsansprüche erhob der Antragsteller zunächst Klage beim LG Wiesbaden. Die Antragsgegnerin erklärte in diesem Rechtsstreit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Das LG Wiesbaden erließ ein Teilurteil, auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das OLG Frankfurt durch Urteil vom 6.8.2004 die landgerichtliche Entscheidung und wies die Klage im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede ab.
Der Antragsteller erhob nunmehr Schiedsklage, mit der er zum einen die Feststellung begehrte, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen Kündigungen beendet worden sei, sondern bis zum 20.9.2003 fortbestanden habe. Ferner beantragte er, die Antragsgegnerin zur Begleichung von Zahlungsansprüchen zu verurteilen.
Im Hinblick auf eigene Schadensersatzansprüche erklärte die Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren die Aufrechnung bzw. erhob hilfsweise Widerklage auf Zahlung. Die Antragsgegnerin leitete für sich Schadensersatzansprüche u.a. mit folgender Begründung her:
Durch die Herabsetzung der Abgabepreise für das Objekt B habe der Antragsteller eine sittenwidrig überhöhte Maklerprovision vereinbart, wodurch ihr (Antragsgegnerin) 239.651,13 EUR entgangen seien.
Das D-Penthouse habe der Antragsteller von ihr weit unter Marktwert erstanden. Er hätte unaufgefordert auf den tatsächlichen Verkehrswert hinweisen müssen, da er keine Vorzugskonditionen erhalten sollte. Ihr Schaden belaufe sich insoweit auf 128.100 EUR.
Bezüglich der erhobenen Gegenansprüche erklärte der Antragsteller schriftsätzlich, dass er unter der innerprozessualen Bedingung einer Verurteilung der Antragsgegnerin i.H.v. mehr als 200.000 EUR gewisse weitergehende Gegenansprüche der Antragsgegnerin i.H.v. insgesamt 125.409,02 EUR anerkenne.
Nach Vernehmung des Zeugen Z1 erließ das Schiedsgericht am 15.12.2006 einen Schiedsspruch. Mit diesem wies das Schiedsgericht den Feststellungsantrag des Antragstellers zurück. Ferner verurteilt es die Antragsgegnerin zur Zahlung von 218.203,85 EUR nebst Zinsen und wies die Hilfswiderklage ab. Das Schiedsgericht erachtete die Kündigung des Anstellungsvertrages vom 23.4.2003 für wirksam. Es erkannte dem Antragsteller jedoch Zahlungsansprüche von insgesamt 343.612,87 EUR zu. Die Verfallsklausel in § 15.1 und 15.2 des Anstellungsvertrages hielt das Schiedsgericht gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB für unwirksam. Der Antragsteller sei als Geschäftsführer der Antragsgegnerin Verbraucher. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bejahte das Schiedsgericht nur zum Teil, insbesondere w...