Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdesumme bei Rechtsmittel gegen Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung (hier: Auskunft über Einkünfte des Ehegatten) Verfahrensgang

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Entscheidung vom 30.04.2015; Aktenzeichen 94 F 499/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.11.2017; Aktenzeichen XII ZB 489/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu EUR 500,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Stufenantrages zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs bezüglich seiner Auskünfte zu seinem Barvermögen im End- und im Anfangsvermögen sowie seiner Angaben zur Gaststätte X, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren hinsichtlich ihrer Wahrheitsgemäßheit, Richtigkeit und Vollständigkeit.

Mit dem angefochtenen Teil-Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in seinem mit Schriftsatz vom 12.01.2011 vorgelegten Vermögensverzeichnis zu seinem Barvermögen im Anfangs- und Endvermögen sowie zur Gaststätte "X", insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass die Beschwerde zulässig sei, da der Beschwerdewert über EUR 600,00 liege. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Zunächst wäre daher der Aufwand an Zeit und Kosten des Antragstellers zu berücksichtigen, der ca. 10-20 Stunden betragen würden. Zusätzlich seien aber auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters entstünden, zu berücksichtigen. Die Beauftragung sei dem Antragsteller nicht verwehrt, da der Beschluss nicht hinreichend bestimmt sei, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind. Daneben würde die sorgfältige Erfüllung Rechtskenntnisse voraussetzen. Die Unbestimmtheit des Teil-Beschlusses ergebe sich daraus, weil im Tenor lediglich auf einen Teil einer Urkunde Bezug genommen werde. Daneben habe der Antragsteller in dem in Bezug genommenen Vermögensverzeichnis weder Angaben zu seinem Barvermögen noch zu den wertbildenden Faktoren der Gaststätte gemacht. Da es hier Klärungsbedarf für den Antragsteller gebe, insbesondere dazu, was unter wertbildenden Faktoren zu verstehen sei, geht dieser von Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. EUR 972,94 sowie notwendigen Steuerberaterkosten in Höhe von EUR 700,00 / netto aus. Darüber hinaus müsse der Antragsteller ca. 10-20 Stunden eigene Zeit aufwenden, weshalb der Beschwerdewert erreicht sei.

Der Antragsteller beantragt daher,

den am 30.04.2015 verkündeten und am 01.06.2015 zugestellten Teilbeschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az. 94 F 499/10 GÜ, aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, seine Angaben zu seinem Barvermögen im Anfangs- und Endvermögen sowie seine Angaben zur Gaststätte "X", insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt hinsichtlich ihrer Wahrheitsgemäßheit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern, zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird unter Abstandnahme von einer weitergehenden Darstellung auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, jedoch nicht zulässig. Die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG ist nicht erreicht. Der Wert ist vielmehr auf einen Betrag festzusetzen, der EUR 500,00 nicht übersteigt. Der Eigenaufwand des Antragstellers ist vorliegend mit maximal EUR 500,00 zu bewerten. Weitere Kosten sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht anzusetzen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten (vgl. BGH, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, BGH, FuR 2011, 110 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; BGH, FuR 2001, 236 unter a; BGH, NJW 2000, 3073 unter II 2; BGH, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; BGH, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, BGHZ 128, 85, 87 ff. ; jeweils m.w.N.). Der Zeitaufwand ist gemäß § 22 Satz 1 JVEG mit maximal EUR 21,00 pro Stunde zu bemessen (in diesem Sinne BGH, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; BGH, FamRZ 2016, 1348, zitiert nach juris Rn. 9). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigke...

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