Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung durch Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO durch Todesnachweis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Löschung einer Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO durch Todesnachweis des Berechtigten kann nicht erfolgen, wenn trotz des Erlöschens des ursprünglich gesicherten Anspruches die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach der Rechtsprechung des BGH zum "Aufladen" einer Auflassungsvormerkung diese inzwischen einen anderen Anspruch sichert, der durch den Tod des Berechtigten nicht entfällt.

 

Normenkette

GBO §§ 18-19, 22 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wurde am 14.7.1997 aufgrund einer Auflassung ihrer Mutter als vorheriger Eigentümerin in dem notariellen Schenkungsvertrag mit Nießbrauchsbestellung vom ... Juni 1997, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Grundbuch eingetragen. Am selben Tage wurde in Abt. II lfde. Nr. 10 eine Auflassungsvormerkung für die Mutter der Antragstellerin gemäß der Bewilligung im vorgenannten Vertrag vom ... Juni 1997 eingetragen.

In diesem Vertrag hatte die Mutter der Antragstellerin sich den Rücktritt vom schuldrechtlichen Teil des Schenkungsvertrags unter weitgehenden Bedingungen vorbehalten, wobei dieser Rücktritt nur durch schriftliche und persönliche Erklärung der Mutter gegenüber der Antragstellerin ausgeübt werden konnte und das Rücktrittsrecht weder vererblich noch übertragbar war. Zur Sicherung dieses aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs der Mutter wurde die Auflassungsvormerkung bewilligt und eingetragen.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte für die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.9.2010 - neben weiteren zwischenzeitlich vollzogenen Grundbucheintragungen - unter Vorlage der beglaubigten Fotokopie einer Sterbeurkunde, wonach die Mutter der Antragstellerin am -.-. 2010 verstorben ist, die Löschung der Auflassungsvormerkung Abt. II lfde. Nr. 10.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts teilte mit Zwischenverfügung vom 23.9.2010 mit, da diese Auflassungsvormerkung nicht bedingt oder befristet gewesen sei, müsse zur Löschung die Bewilligung der Erben in der Form des § 29 GBO unter Führung des Erbnachweises vorgelegt werden, wozu eine Frist von einem Monat eingeräumt wurde.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der verfahrensbevollmächtigte Notar für die Antragstellerin unter dem 20.10.2010 Beschwerde ein, mit der er insbesondere geltend machte, der Bewilligung der Löschung nach § 19 GBO bedürfe es nicht, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO durch die Sterbeurkunde nachgewiesen sei. Vorliegend sei der bereits zu Lebzeiten entstandene Rückübertragungsanspruch mit dem Tod der Vormerkungs-berechtigten erloschen und nicht auf die Erben übergegangen, da die Ausübung des Rücktrittsrechts ausdrücklich nur der Mutter der Antragstellerin vorbehalten gewesen und deshalb das Rückübertragungsrecht mit ihrem Tode erloschen sei. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung des BGH zur "Aufladung" von Vormerkungen entgegen, denn eine Veränderung dieser Rechtslage hätte zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter vorgenommen werden müssen. Die Antragstellerin habe aber durch die Beantragung und Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung inzidenter zum Ausdruck gebracht, dass es abweichende Vereinbarungen zu diesem Rücktrittsrecht nicht gebe, so dass eine "Aufladung" der Vormerkung ausscheide.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde, über welche nach der formal ordnungsgemäß durch Beschluss erfolgten und inhaltlich begründeten Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger des Grundbuchamts nach §§ 72, 75 GBO das OLG zu befinden hat, ist zulässig.

In der Sache führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht die Vorlage einer Bewilligung der Erben der Berechtigten und deren Erbnachweis zur Löschung der Auflassungsvormerkung gefordert wurden.

Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es - wie für deren Eintragung - grundsätzlich der Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises i.S.d. § 22 GBO.

Mithin ist die hier mit der Zwischenverfügung geforderte Bewilligung nur dann entbehrlich, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, an dessen Führung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 22 Rz. 37 m.w.N.) geführt ist. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung setzt deshalb voraus, dass durch den Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dass jede Möglichkeit des Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590; OLG Zweibr...

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