Leitsatz (amtlich)

1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers.

2. Eine stillschweigende Bestimmung im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO ist auf Grund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs anzunehmen zwischen dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer zur Finanzierung des Erwerbs bewilligten Grundschuld.

3. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.

4. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.

5. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 18.06.2004; Aktenzeichen 3 T 140/04)

AG Hanau (Aktenzeichen ES-1558-4)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am …2002 zu seiner UR.-Nr. a/2002 einen Kaufvertrag nebst Auflassung, durch den die Antragstellerin zu 2) den streitgegenständlichen Grundbesitz von der Fa. A mbH (im weiteren: Fa. A), vertreten durch den Konkursverwalter B, für 51.500,00 EUR erwarb (Bl. 34 ff. d. A.).

Die Fa. A war seit 1996 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. 1998 waren in Abt. II der Grundbücher Blatt 1558 und 1580 unter lfde. Nr. … ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 KO und unter lfde. Nr. … der Konkursvermerk auf Grund des Verfahrens 42 N 75/98 AG Hanau eingetragen worden, sowie am 22.06.2001 unter lfde. Nr. … der Zwangsversteigerungsvermerk in den Verfahren 42 K 111/01 bzw. 42 K 115/01 AG Hanau. Auf Grund der Urkunde UR-Nr. a/2002 vom 30.09.2002 erfolgte am 06.03.2003 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragstellerin zu 2). Mit am 06.06.2003 bei Gericht eingegangenem Antrag vom 05.06.2003 wurde u. a. die Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zu 2) beantragt (Bl. 65 ff. d. A.). Die Eintragung der Antragstellerin zu 2) als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes erfolgte am 03.07.2003. Gleichzeitig wurden die in Abt. II lfde. Nr. …-… eingetragenen Beschränkungen sowie die für die Antragstellerin zu 2) eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht.

Am 09.05.2003 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte zu UR-Nr. b/2003 einen weiteren Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Grundbesitz, durch den die Antragsteller zu 1) diesen von der Antragstellerin zu 2) für 139.500,00 EUR erwarben (Bl. 114-128 d. A.). Diese Urkunde sowie eine zu UR-Nr. c/2003 am 22.05.2003 beurkundete Grundschuldbestellung reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller unter dem 05.06.2003 beim Grundbuchamt ein und beantragte gemäß § 15 GBO die Eintragung der Grundschuld sowie einer Auflassungsvormerkung (Bl. 104 ff. d. A.). Insoweit erging am 07.07.2003 eine Zwischenverfügung (Bl. 129 d. A.), mit der die Wahrung der Anträge von dem Nachweis der Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Fa. A und der Berichtigung des Geburtsdatums der Erwerberin und der Bezeichnung des Stellplatzes abhängig gemacht wurde. Diese Beanstandungen erledigte der Verfahrensbevollmächtigte mit am 31.07.2003 eingereichter Berichtigungsurkunde und Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszugs.

Am 08.07.2003 wurde in Abt. II lfde. Nr. … des Grundbuchs vermerkt, dass die vorläufige Verwaltung der Vermögens der Berechtigten – also der Antragstellerin zu 2) – gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf Grund des gegen diese eingeleiteten Insolvenzverfahrens 810 IN 949/02 G des Amtsgerichts Frankfurt am Main angeordnet sei. In diesem Insolvenzverfahren war mit Beschluss vom 11.06.2003 (Bl. 310-312 des Parallelverfahrens 20 W 312/04.) neben der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden, dass Verfügungen der Antragstellerin zu 2) nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Unter Übersendung von Grundbuchauszügen und unter Hinweis auf die Eintragung des Vermerks über die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin zu 2) gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO machte der Grundbuchrechtspfleger in einer Zwischenverfügung vom 04.08.2003 (Bl. 137 d. A.) die beantragten Eintragungen von dem Nachweis der Zustimmung des beim Amtsgericht Frankfurt bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO abhängig.

Unter dem 30.10.2003, bei Gericht eingegangen am 31.10.2003, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) unter Übernahme der auf Grund des Antra...

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