Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragenes Grundstück. Löschung einer Vormerkung
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 24.03.1995; Aktenzeichen 5 T 241/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000 DM.
Gründe
Auf Grund der im Beschlußwege erlassenen einstweiligen Verfügung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.9.1994 wurde auf dem eingangs näher bezeichneten Grundstück der beiden Beteiligten zu 1) in Abt. III unter Nr. 6 für den Beteiligten zu 2) eine Vormerkung zur Sicherung der Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek von 37.202,14 DM nebst 4 % Zinsen seit 25.8.1994 eingetragen. Nachdem die Beteiligten zu 1) Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben hatten, schlossen die Beteiligten unter dem 22.12.1994 einen Prozeßvergleich mit folgendem Wortlaut:
- „Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Hauptsache erledigt ist.
- Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der noch anhängig zu machenden Hauptsache.”
Die Beteiligten zu 1) haben unter dem 10.1.1995 bei dem Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung auf Grund des Vergleichs vom 22.12.1994 beantragt und dazu die ihnen am 9.1.1995 erteilte Ausfertigung des Vergleichs vorgelegt. Der Rechtspfleger hat den Löschungsantrag beanstandet mit der Begründung, die vorgelegte Ausfertigung des Vergleichs genüge nicht zum Nachweis dafür, daß das Grundbuch durch Erlöschen der Vormerkung unrichtig geworden sei. Er hat durch Zwischenverfügung vom 13.1.1995 unter Fristsetzung zur Benennung der Bedenken die Vorlage einer Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) in der Form des § 29 GEO verlangt. Der gegen diese Verfügung gerichteten Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 30.1.1995 haben Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die Beschwerde durch Beschluß vom 24.3.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet, sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 21.4.1995 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Aus den dem Senat vom Grundbuchamt unter dem 22.5.1995 – hier eingegangen am 30.5.1995 – vorgelegten Grundakten ergibt sich weiter, daß die 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Beteiligten auf Antrag der Beteiligten zu 1) mit dem ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluß vom 26.4.1995 die einstweilige Verfügung vom 15.9.1994 in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für wirkungslos erklärt hat und daß die Beteiligten zu 1) unter dem 8.5.1995 bei dem Grundbuchamt erneut die Löschung der Vormerkung beantragt und dazu die ihnen unter dem 5.5.1995 erteilte Ausfertigung des Beschlusses vom 26.4.1995 vorgelegt haben. Der Rechtspfleger hat auch diesen Antrag beanstandet mit der Begründung, der Beschluß vom 26.4.1995 enthalte weder einen Ausspruch über die Vollstreckbarkeit noch einen solchen über eine nach § 939 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung. Er hat durch Zwischenverfügung vom 16.5.1995 unter Fristsetzung zur Behebung der Bedenken den Nachweis dar Rechtskraft des Beschlusses vom 26.4.1995 verlangt.
Die an keine Frist gebundene, formgerecht angebrachte (§ 80 Abs. 1 GBC) weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 78 GBO) und auch sonst zulässig. Die Hauptsache hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch die (erneute) Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 16.5.1995 erledigt, was der Senat, obwohl der Beschluß vom 26.4.1995 und die Zwischenverfügung vom 16.5.1995 neue Tatsachen sind (vgl. § 78 Satz 2 GBO i.V.m. § 561 ZPO), von Amts wegen berücksichtigen müßte (vgl. OLG München JFG 14, 319; OLG Frankfurt OLGZ 1970, 283; Demharter GBO 21. Aufl. § 78 Rn. 11). Denn der Rechtspfleger hat mit seiner Verfügung vom 16.5.1995 seine Zwischenverfügung vom 13.1.1995 nicht aufgehoben, wozu er auf Grund neuer rechtlicher Beurteilung an sich befugt gewesen wäre (vgl. BayObLGZ 1990, 51/53, Demharter a.a.O. Rn. 36, KEHE/Herrmann GBR 4. Aufl. Rn. 61, Meikel/Böttcher GBR 7. Aufl. Rn. 143, je zu § 18), sondern nur ein weiteres Mittel zur Behebung des von ihm angenommenen Eintragungshindernisses angegeben.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet; der landgerichtliche Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO).
Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auf Grund der von den Beteiligten zu 1) vorgelegten Ausfertigung des Vergleichs vom 22.12.1994 die Vormerkung nicht im Wege der Berichtigung des Grundbuchs gelöscht werden kann.
Die Vorschrift des § 895 ZPO scheidet hier von vornherein aus. Nach § 895 Satz 2 ZPO erlischt zwar eine auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils im Grundbuch eingetragene Vormerkung, wenn dieses Urteil durch eine andere vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird. Die Vormerkung ist hier aber nicht auf Grund eines Urteils, sondern auf Grund einer im Beschlußwege ergangenen einstweiligen Verfügung eingetragen worden (vgl. Bay...